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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2025 RT250166

3 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,930 mots·~10 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250166-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 3. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. August 2025 (EB250930-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Einschätzungsentscheid (Schlussrechnung) vom 15. Juli 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 ersuchten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 5 für Fr. 1'559.55 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 20. November 2024, Zins auf die Steuernachforderung gemäss Schlussrechnung vom 15. Juli 2024 von Fr. 13.30 und bisherigen Verzugszins bis 19. November 2024 von Fr. 18.30 sowie die Betreibungskosten, abzüglich der beiden Teilzahlungen vom 19. Dezember 2024 und 17. März 2025 von je Fr. 495.– (Urk. 1 ff.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 19. August 2025 verwiesen werden (Urk. 7 E. 1 = Urk. 13 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Gesuchsgegnerin und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 13 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. August 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 8b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 3 f.): „1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 Abs. 1–2 ZPO). 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 19.08.2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und Gewährung vollständiger Akteneinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Betreibung Nr. … sei im Register zu löschen; eventualiter sei die Löschung anzuordnen, sobald die Rechtsöffnung rechtskräftig verweigert ist (Art. 8a SchKG). 5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6. Der Beschwerdeführerin sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung nach Aktenzustellung einzuräumen.“

- 3 - Mit Schreiben vom 26. August 2025 leitete das Bezirksgericht Zürich eine an dieses gerichtete Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. August 2025 zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiter, wobei die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren formulierte (Urk. 15 S. 4): „1. Dem vorliegenden Rechtsmittel sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Betreibung Nr. … sei zu löschen. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 19.08.2025 sei aufzuheben. 4. Es sei festzustellen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz die verfassungsmässigen Garantien (Art. 8, 9, 29, 30 BV; Art. 6 EMRK) verletzt hat. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für den erlittenen Rechtsnachteil zuzusprechen. 6. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.“ Mit Verfügung vom 28. August 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass es ihr freistehe, mit der Kanzlei der hiesigen Kammer einen zeitnahen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren (Urk. 16 S. 2), wovon die Gesuchsgegnerin bis heute keinen Gebrauch machte. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von

- 4 vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, dass die Vorinstanz eine Beschwerdefrist von 10 Tagen angesetzt habe. Ohne vorherige Akteneinsicht sei es ihr faktisch unmöglich, innerhalb der kurzen Frist von 10 Tagen eine substanzielle und begründete Beschwerde einzureichen. Sie könne ihre Rechte nicht wirksam wahrnehmen, da ihr die notwendigen Informationen und Unterlagen fehlen würden. Dadurch werde der Rechtsschutz zur reinen Formsache und verliere seine praktische Wirksamkeit. Die Beschwerdefrist laufe leer, ohne dass eine effektive Verteidigung möglich sei (Urk. 12 S. 6 und Urk. 15 S. 8). 2.3. Die Gesuchsgegnerin übersieht, dass der Vorinstanz in Bezug auf die Länge der Beschwerdefrist kein Ermessen zukommt. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO), die nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz reagierte auch umgehend auf das Akteneinsichtsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 25. August 2025, das bei der Vorinstanz am 26. August 2025 einging, indem sie der Gesuchsgegnerin gleichentags Kopien der vollständigen Verfahrensakten sandte (Urk. 11). Die Sendung wurde der Gesuchsgegnerin am 27. August 2025 zur Abholung gemeldet, wonach sie noch bis zum 1. September 2025 zur Ergänzung der Beschwerde Zeit gehabt hätte. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist – wie erwogen – ausgeschlossen, weshalb das diesbezügliche Begehren der Gesuchsgegnerin abzuweisen ist.

- 5 - 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegehren, die Betreibung löschen zu lassen, sind als im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Anträge zu qualifizieren. 2.5. Dem Feststellungsbegehren betreffend Verletzung von Verfahrensrechten mangelt es an einem Feststellungsinteresse, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, sie habe der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2025 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. In der angesetzten Frist habe sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen lassen. Deshalb sei androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 147 Abs. 2 ZPO; Urk. 13 E. 1). 3.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe keine Möglichkeit gehabt, eine substanzielle Stellungnahme zu verfassen, da ihr die vollständigen Akten nicht zugestellt worden seien und somit keine effektive Akteneinsicht möglich gewesen sei. Das blosse Setzen einer Frist erfülle das Transparenzgebot nicht, wenn die Partei die entscheidwesentlichen Unterlagen nicht erhalte oder einsehen könne. Ohne Zugang zu den Akten sei eine sachgerechte Verteidigung und Wahrnehmung der Verfahrensrechte unmöglich. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Gewährung der Akteneinsicht und zur Ermöglichung der Stellungnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 12 S. 4 f. und Urk. 15 S. 6 f.). Die Vorinstanz habe die Ausführungen der Gesuchsteller weitgehend ungeprüft übernommen, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, Unklarheiten zu beseitigen oder weitere Anrechnungen geltend zu machen. Eine sachgerechte Richtigstellung sei mangels Akteneinsicht nicht möglich gewesen (Urk. 13 S. 7). Die Kombination mehrerer Verfahrensmängel – nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht, ein Entscheid trotz offensichtlich unklarer und nicht nachvollziehbarer Forderungszusammensetzung sowie die Ansetzung einer extrem kurzen Rechtsmittelfrist ohne Behebung des Gehörsmangels – begründe objektiv den Anschein der Voreingenommenheit und mangelnden Unabhängigkeit der vorinstanzlichen Richterin (Urk. 12 S. 9 und Urk. 15 S. 7). Der Ent-

- 6 scheid sei daher aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an eine unbefangene und unabhängige Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 12 S. 10). 3.3. Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2025 eine Frist von 10 Tagen an, um schriftlich zum Gesuch der Gesuchsteller um Rechtsöffnung Stellung zu nehmen, wobei sie die Gesuchsgegnerin darauf hinwies, dass keine Fristenstillstände gelten würden und sie bei Säumnis aufgrund der Akten entscheide (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Gemäss Mitteilungssatz wurde die Verfügung der Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels des Gesuchs samt Beilagen zugestellt (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2). Die Zustellung an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 11. Juli 2025 (Urk. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegnerin dem Mitteilungssatz entsprechend sämtliche bis dahin vorhandenen Verfahrensakten übermittelt wurden. Sollten Beilagen vergessen gegangen sein – wie es die Gesuchsgegnerin sinngemäss behauptet –, wäre es an der Gesuchsgegnerin gewesen, dies der Vorinstanz zu melden und die Weiterleitung des Doppels des Rechtsöffnungsgesuchs samt sämtlicher Beilagen zu fordern. Es wäre ihr auch offen gestanden, bei der Vorinstanz während laufender Frist zur Stellungnahme Akteneinsicht zu verlangen und nötigenfalls um Fristerstreckung zu ersuchen. Die Gesuchsgegnerin hat sich ihre Versäumnisse selbst zuzuschreiben. Die Vorinstanz hat ihre Verfahrensrechte nicht verletzt. Es ist – entgegen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 15 S. 9) – auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung gestützt auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Einschätzungsentscheid (Schlussrechnung) stützte, der als definitiver Rechtsöffnungstitel taugt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; OGer ZH RT250109 vom 13. August 2025 E. 3.4 m.w.H.; OGer ZH RT210095 vom 3. Dezember 2021 E. 3.4 m.w.H.). Ihre Teilzahlungen per 19. Dezember 2024 und 17. März 2025 von je Fr. 495.– hat die Vorinstanz zudem berücksichtigt, indem sie diese in der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils unter „abzüglich“ auswies (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1). 3.4. Ein Ausstandsgrund, der nach Abschluss des Verfahrens (mithin nach Ergehen des anfechtbaren Entscheids), aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt wird, ist im Rahmen des Rechtsmittels und nicht der Revision, die einen rechtskräftigen Entscheid bedingt (Art. 328 Abs. 1 ZPO), geltend zu machen (BGE 139 III 120

- 7 - E. 3.1.1). Entscheidungs-, Einschätzungs- und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, begründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (OGer ZH PC210044 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.4 m.w.H.). Wie aufgezeigt, verletzte die Vorinstanz die Verfahrensrechte der Gesuchsgegnerin nicht. Da sie keine Verfahrensfehler beging, liegt kein Ausstandsgrund vor. 3.5. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 569.55 (vgl. Urk. 13 S. 3 f. und Urk.15 S. 4 i.V.m. Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

- 8 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 569.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

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