Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250156-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Juli 2025 (EB250856-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) an (Urk. 2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. August 2025 (gleichentags zur Post gegeben; an Urk. 1 angeheftete Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 3) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 nichtig sei und eventuelle sei der Sache der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 3 - Die Zustellung der Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen die Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 mit Rechtmittelbelehrung erneut zuzustellen. 4 - Dispositiv 1 der Verfügung vom 8. Juli 2025 des Einzelgericht Audienz im Bezug auf EB250856 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gesuch und sämtliche Unterlagen ins Englisch zu übersetzen und der Gesuchstellerin eine erstreckbare Frist von 30 Tagen anzusetzen, Stellung zu dem Gesuch samt Beilage zu nehmen. 5 - Bezirksrichterin C._____ sei gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten. 6 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Losten der Beschwerdegegnerin." b) Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Für die Behandlung des Beschwerdeantrages 4 der Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und sämtliche Unterlagen seien ins Englisch zu übersetzen und ihr sei (danach) eine erstreckbare Frist von 30 Tagen anzusetzen, um Stellung dazu zu nehmen (Urk. 1 S. 1), ist nicht die beschliessende Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, weshalb sich weiterführende Erwägungen hierzu erübrigen.
- 3 - Ebenso ist für die Behandlung des Ausstandsbegehrens der Gesuchsgegnerin gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (Urk. 1 S. 2 und 6) die beschliessende Kammer nicht zuständig, weshalb eine Kopie der Eingabe vom 12. August 2025 an die Vorinstanz weiterzuleiten ist. Dasselbe gilt für das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Sistierung des Hauptverfahrens (d.h. des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens) bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch (Urk. 1 S. 5). b) Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 1) obsolet. c) Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin mit gewöhnlicher A-Post zugestellt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). Die Gesuchsgegnerin sieht dies als krassen Verfahrensfehler. Ihrer Ansicht nach hätte die angefochtene Verfügung per Gerichtsurkunde an die Gesuchstellerin gesandt werden müssen, um ihr die Bestreitung der Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs zu ermöglichen (Urk. 1 S. 5). Durch die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Gesuchstellerin per A-Post erfährt die Gesuchsgegnerin keinen Nachteil, ist nicht beschwert und hat damit kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung. Darauf ist nicht weiter einzugehen. d) Wiederholt bezeichnet die Gesuchsgegnerin alle gegen sie ergangenen Entscheide als nichtig (Urk. 1 S. 1), ohne jedoch Sachumstände vorzubringen, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könnten. Da solche vorliegend denn auch nicht ersichtlich sind, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. e) Weiter hält die Gesuchsgegnerin dafür, die Gesuchstellerin habe das Bankgeheimnis verletzt und rügt, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen ein strafrechtliches Verfahren gegen Unbekannt wegen vorsätzlicher Verletzung des Bankgeheimnisses einleiten sollen. Auch hätte die Vorinstanz sie nicht zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auffordern dürfen, ohne vorgängig eine "Entbindung der Schweigepflicht" der Gesuchstellerin einzuholen (Urk. 1 S. 4).
- 4 - Gerichte haben Strafanzeige nur bei qualifiziertem Tatverdacht einzureichen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 167 N 4 m.H.). Worin konkret ein qualifizierter Tatverdacht in Bezug auf die Verletzung des Bankgeheimnisses zu erblicken ist, legt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dar (vgl. deren Ausführungen in Urk. 1 S. 4). Die Gesuchsgegnerin erläutert zudem mit keinem Wort, weshalb sie eine solche Strafanzeige nicht selber einreichen könnte oder inwieweit sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Vorinstanz dies vornehmen sollte. Entsprechend besteht kein Anlass, Strafanzeige zu erstatten. Geht die Gesuchsgegnerin von einem strafbaren Verhalten aus, bleibt es ihr unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte einzuleiten. 3. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 2). Die betroffene Partei hat einen solchen drohenden Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden könnte. Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen drohenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Bei prozessleitenden Verfügungen betreffend Vorladungen (Art. 133/ 134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen
- 5 - (Art. 231 ZPO) ist daher ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich zu verneinen (BK ZPO II-Sterchi, Art. 319 N 14) und können somit die entsprechenden prozessleitenden Anordnungen erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist vorliegend ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers weder dargetan noch ersichtlich, zumal der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör gewährt wird und sie ihre – teilweise bereits in ihrer Beschwerdeschrift erhobenen – Einwände (z.B. es sei kein Rechtsöffnungsgesuch eingereicht worden, das Gesuch sei nicht von einem bevollmächtigten Vertreter der Gesuchstellerin eingereicht worden, die Gesuchstellerin sei nicht vom Bankgeheimnis befreit worden, der Zahlungsbefehl sei nichtig, die Forderung sei nicht fällig; Urk. 1 S. 2 f., 5 und 6 f.) vorbringen kann. Die von der Gesuchsgegnerin gerügte Dauer der von der Vorinstanz angesetzten Frist – sie verlangt eine 30-tägige erstreckbare Frist (Urk. 1 S. 4 und 7) – erweist sich als unbegründet: Zweck des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung ist es, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Sodann ergibt sich aus der Natur des summarischen Verfahrens, dass die Frist zur Stellungnahme regelmässig kürzer ist, als sie für eine Klageantwort vorgesehen wäre. Regelmässig erscheint damit eine 10-tägige Frist bzw. bei besonderer Dringlichkeit auch eine kürzere Frist als angemessen (ZK ZPO-Senn, Art. 253 N 1f). Dies muss insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren gelten, bei welchem es sich um ein besonders rasches Verfahren handelt. Die Raschheit des Verfahrens zeigt sich insbesondere in verkürzten Fristen. Darüber hinaus kann die Gesuchsgegnerin ihre geltend gemachten Gründe für eine längere Frist – ihr sei es gar nicht möglich, das Rechtsöffnungsgesuch und die Beilagen, welche 1000 Seiten um-
- 6 fassen würden und in einem sehr komplexen Deutsch verfasst seien, innerhalb von zehn Tagen zu lesen und darüber hinaus dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 6) – im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuchs vor Vorinstanz geltend machen. c) In Bezug auf ihren Antrag 3 ist die Gesuchsgegnerin – wie bereits in früheren Verfahren – darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung sich nach der Gesetzessystematik auf End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO bezieht. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO fallen hingegen prozessleitende Verfügungen und andere Inzidenzentscheidungen, so dass hier keine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss (BSK ZPO-Schmid/Brunner, Art. 238 N 23). Wie bereits erläutert (vgl. Erw. 3a), handelt es sich bei der Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch um eine prozessleitende Verfügung, weshalb auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden kann. Was die reklamierte fehlende Erläuterung hinsichtlich der Formulierungen "kurz" und "zureichenden Gründen" in der angefochtenen Verfügung anbelangt (Urk. 1 S. 6), ist die Gesuchsgegnerin auf die bereits erläuterte Natur des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. Erw. 3b) und auf Art. 144 Abs. 2 ZPO zu verweisen: Gemäss dieser Bestimmung können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Die Gründe für die Fristerstreckung müssen so beschaffen sein, dass sie nach menschlicher Lebenserfahrung geeignet sind, die rechtzeitige Vornahme der gebotenen Rechtshandlung zu hindern (BGer 5A_545/2017 E. 5.2; BGer 5D_21/2013 E. 5.1.1). Darunter fallen unter anderem Krankheit, Unfall, Militärund Zivildienst, Todesfall naher Angehöriger, Geschäftsreisen, Abwesenheit, Weitläufigkeit der Sache und fehlende Unterlagen. In summarischen Verfahren – wie dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren – drängt sich eine gewisse Zurückhaltung bei Gewährung von Fristerstreckungen auf, da das Interesse an einer förderlichen Prozesserledigung in der Regel schwerer wiegt als beispielsweise im ordentlichen Verfahren (ZK ZPO-Fuchs, Art. 144 N 5 m.w.H.).
- 7 d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 4. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig (siehe Erw. 2b). Da folglich darüber nicht mehr zu entscheiden ist, obliegt es der Vorinstanz darüber zu entscheiden, ob sie der Gesuchsgegnerin eine kurze Nachfrist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ansetzt. 5. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 755'000.– (vgl. Urk. 1 S. 3). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Eine Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2025 bzw. das darin gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ gestellte Ausstandsgesuch wird an die Vorinstanz weitergeleitet. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es werde keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz mit Kopie der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 12. August 2025 samt Kopie des Briefumschlags, und unter Hinweis auf Erwägung Ziffer 4, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm