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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2025 RT250149

22 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,075 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250149-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen A._____ gmbh, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. August 2025 (EB250100-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 4. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025, für Fr. 2'162.– (Rechnung Bürokosten Dezember 2024), Fr. 2'162.– (Rechnung Bürokosten November 2024), Fr. 2'162.– (Rechnung Bürokosten Oktober 2024), Fr. 216.20 (Rechnung Werbekosten September 2024) und Fr. 344.85 (Rechnung C._____ 1/12 Feld) nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 3 Dispositiv-Ziffer 1-3 = Urk. 10 Dispositiv-Ziffer 1-3). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. August 2025 (gleichentags zur Post gegeben; vgl. an Urk. 9 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 9): "Wir beantragen, dass auf unser Rechtsöffnungsgesuch eingetreten wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin enthält zwar einen konkreten Antrag, jedoch lässt sich daraus nicht entnehmen, wie der vorinstanzliche Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei grosszügiger Auslegung der Be-

- 3 schwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchstellerin mit der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2025 nicht einverstanden ist und nicht nur das Eintreten auf ihr Rechtsöffnungsgesuch, sondern auch die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung beantragen will (Urk. 9). Demzufolge enthält die Beschwerdeschrift einen genügend konkreten Antrag. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen zwischen den Parteien am 5. Juli 2024 abgeschlossenen schriftlichen Lizenzvertrag als Rechtsöffnungstitel. Da die Gesuchstellerin den Lizenzvertrag ihrem Gesuch nicht beigelegt habe, fehle es an einem Rechtsöffnungstitel, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 10 S. 3). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie lege der Beschwerde den erwähnten Lizenzvertrag inklusive aller notwendigen Dokumente bei (Urk. 9, Urk. 11/1-12). Damit legt sie in ihrer Beschwerde lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, wobei sie diesen gegenüber dem Rechtsöffnungs-

- 4 gesuch vervollständigt bzw. ergänzt (vgl. Urk. 1). Dies ist, da es sich dabei um neue Behauptungen handelt, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Ebenso unzulässig ist die Einreichung neuer Beweismittel – vorliegend der Lizenzvertrag und ein weiteres Betreibungsbegehren (Urk. 11/1 und 11/10) –, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt wurden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehende Erw. 2b). Beides kann damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 11/2 und 11/11 = Urk. 2/1, Urk. 11/3 = Urk. 2/2, Urk. 11/4 = Urk. 2/3, Urk. 11/5 = Urk. 2/4, Urk. 11/6 = Urk. 2/5, Urk. 11/7 = Urk. 2/6, Urk. 11/8 = Urk. 2/7 und Urk. 11/9 = Urk. 1). Die Beschwerde enthält sodann keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; es wird der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen. Damit bleibt es bei diesen Erwägungen (vgl. vorstehende Erw. 2b) und das darauf gestützte Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch. c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. Damit ist nichts über den Bestand und die grundsätzliche Durchsetzbarkeit der behaupteten Forderung gesagt. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'047.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11/1-12 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'047.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms

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