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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.07.2025 RT250136

28 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·647 mots·~3 min·4

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250136-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 28. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 2. Juli 2025 (EB250145-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2022) nicht ein (Urk. 7 S. 3 = Urk. 10 S. 3). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2025 rechtzeitig (Urk. 8/2 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde, mit dem Antrag, ihre "Zahlungsklage" sei zu prüfen und zu bearbeiten (Urk. 9). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Rechtsöffnungsbegehren über ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt worden sei. Ein Zahlungsbefehl sei während einem Jahr nach dessen Zustellung gültig; vorliegend sei der Zahlungsbefehl am 4. August 2022 zugestellt worden, das Rechtsöffnungsbegehren datiere vom Mai 2025. Es fehle folglich an einem gültigen Zahlungsbefehl und damit an einer Prozessvoraussetzung. Deshalb sei auf das Rechtsöffnungsbegeh-

- 3 ren nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2). Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander bzw. fehlt eine Begründung der Beschwerde gänzlich. Die Gesuchstellerin bittet einzig darum, die "Zahlungsklage" zu prüfen und zu bearbeiten. Im Weiteren verweist sie auf Beilagen, welche wohl den Bestand der von ihr geltend gemachten Forderung belegen sollen (Urk. 9). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'736.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Doppels von Urk. 9-11/19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'736.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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