Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250122-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Bürgschaftsgenossenschaft , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Mai 2025 (EB250352-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2024) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 277'705.70. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 11 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 13) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz vom 26.05.2025 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei uns eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean-
- 3 standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die ursprünglich zwischen der D._____ AG [Bank] und der Gesuchsgegnerin unterschriftlich geschlossene Kreditvereinbarung vom 29. Mai 2020. Aus dieser gehe hervor, dass sich die D._____ AG verpflichtet habe, der Gesuchsgegnerin einen COVID-19-Kredit von Fr. 330'000.– mit einer Laufzeit von 60 Monaten zu gewähren. Sodann sehe Ziffer 8 der Kreditvereinbarung vor, dass die D._____ AG das Recht habe, die Kreditvereinbarung aus regulatorischen oder rechtlichen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei sämtliche zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beträge unmittelbar fällig und zahlbar würden. Gemäss Ziffer 9 der Kreditvereinbarung sei der Kreditbetrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen bis maximal einen Jahreszins durch eine Solidarbürgschaft der Gesuchstellerin gemäss der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung besichert. Mit Schreiben vom 22. August 2023 habe die D._____ AG das Kreditverhältnis infolge ausstehender Amortisationen per sofort gekündigt, nachdem sie die Gesuchsgegnerin bereits am 8. Mai 2023 erfolglos gemahnt gehabt habe. In der Folge habe die D._____ AG am 15. Januar 2024 die Bürgschaftsverpflichtung der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 277'705.72 in Anspruch genommen. Am 22. April 2024 habe die D._____ AG den Zahlungseingang über Fr. 277'705.72 bestätigt, womit die Gesuchstellerin aus der Bürgschaft entlassen worden sei. Die Gesuchstellerin habe bis anhin keine Zahlungseingänge verzeichnen können. Sie verlange nun Rechtsöffnung für Fr. 277'705.70 (Urk. 16 E. 2.1).
- 4 - Die Erteilung der Rechtsöffnung setze voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlege. Beruhe die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung auf einer durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung, so erteile das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache (Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG). Ein vom Darlehensnehmer rechtsgültig unterzeichneter Darlehensvertrag, der auf eine bestimmte Geldsumme laute, stelle in der Betreibung des Darleihers auf Rückzahlung des geliehenen Betrages samt Vertragszinsen eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, solange der Schuldner die Auszahlung der Darlehenssumme nicht bestreite. Nachdem die Gesuchsgegnerin die Auszahlung des Kredits nicht bestritten habe, stelle die eingereichte Kreditvereinbarung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 16 E. 2.3.1 f.). Sodann könne Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Forderung bei Einleitung der Betreibung fällig gewesen sei. Ob die Fälligkeit zum massgeblichen Zeitpunkt gegeben gewesen sei, prüfe das Gericht zwar nicht von Amtes wegen, doch habe die Gesuchstellerin die Fälligkeit schlüssig zu behaupten. Dies habe Gesuchstellerin unter Hinweis auf das Kündigungsschreiben der D._____ AG vom 22. August 2023 getan (Urk. 16 E. 2.4.1 f.). Gründe die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Forderung von Fr. 277'705.70 durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchstellerin sei daher antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 E. 2.5). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die Gesuchstellerin habe die Fälligkeit der Forderung lediglich mit Hinweis auf das Kündigungsschreiben der D._____ AG vom 22. August 2023 behauptet. Es treffe nicht zu, dass die Fälligkeit nachgewiesen sei. Sie habe das Kündigungsschreiben vom 22. August 2023 nie erhalten. Dass die Fälligkeit zum Zeitpunkt der Einleitung der Betrei-
- 5 bung tatsächlich bestanden habe, werde bestritten. Es könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 15 S. 2). 3.3. Die Gesuchsgegnerin liess sich vor Vorinstanz nicht vernehmen (Urk. 16 E. 1). Ihre erstmalige Bestreitung des Erhalts des Kündigungsschreibens ist aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat die Gesuchstellerin die Fälligkeit mit ihrem Hinweis auf das Kündigungsschreiben vom 22. August 2023 (Urk. 6/4) ausreichend schlüssig behauptet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 277'705.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms