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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2025 RT250099

19 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·877 mots·~4 min·4

Résumé

Rechtsöffnung (Fristansetzung, Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250099-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Fristansetzung, Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich (EB250520-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 5 = Urk. 14). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1 - Die Zustellung der Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 erneut zuzustellen, diesmal mit Rechtsmittelbelehrung. 2 - Die Verfügungen vom 17. April 2025 auf EB250520 & EB250521 seien für nicht zu erklären und aufzuheben. 3 - Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Verfügung das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 4 - Der Zahlungsbefehl vom 17.04.2024 im Bezug auf Betreibungen 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Gleichzeitig erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung und stellte ein Gesuch um eine beglaubigte Vollmacht bzw. einen Handelsregisterauszug (vgl. Urk. 13 S. 1). b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-12). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgesehen werden kann (Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). c) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025. Auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin um beglaubigte Vollmacht bzw. Handelsregisterauszug ist daher nicht weiter einzugehen. 2. Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin vom 28. Mai 2025 wurde am 29. Mai 2025 bei der Post aufgegeben (vgl. Urk. 13 und daran angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post). Die angefochtene Verfügung vom

- 3 - 17. April 2025 (Urk. 14) wurde am 5. Mai 2025 von der Gesuchsgegnerin in Empfang genommen (Urk. 6). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) lief am 15. Mai 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 29. Mai 2025 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch die von der Gesuchsgegnerin monierte fehlende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 nichts (vgl. Urk. 13 S. 2 und 4), da es sich – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 13 S. 2 und 6) – nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO, sondern um eine prozessleitende Verfügung handelt, welcher praxisgemäss keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wird und die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar ist. 3. Wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann demgegenüber jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. April 2025 der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers angesetzt hat, liegt eine anfechtbare Verfügung der Vorinstanz vor. Die Gesuchsgegnerin hat diese denn auch angefochten (siehe Erw. Ziff. 2). Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden. Andere Gründe für eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 13 S. 2 ff.). Damit erweist sich die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuch-

- 4 steller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'180.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm

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