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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2025 RT250098

22 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,797 mots·~9 min·4

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250098-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Dr. X._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Mai 2025 (EB250059-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2024 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon für den ausstehenden Lohn für den Monat Oktober 2024 von Fr. 5'797.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2024 (Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 9. Mai 2025 verwiesen werden (Urk. 18 E. 1 = Urk. 21 E. 1). Mit erwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Spruchgebühr von Fr. 230.– (Urk. 21 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 19) mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 7): "1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2025 betreffend Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sei aufzuheben. 2. Das in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025) gestellte Rechtsöffnungsbegehren sei zu bewilligen. 3. Die Entscheidgebühr sei dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners" 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Beschwerde ist be-

- 3 gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2024. Die Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Nettolohn setze voraus, dass sich dieser anhand des Arbeitsvertrags bestimmen lasse. Gemäss Ziffer 6.1 des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 betrage der Bruttolohn monatlich Fr. 5'200.–. Die vom Bruttolohn abzuziehenden Arbeitnehmerbeiträge würden teilweise konkret und teilweise im Grundsatz unter Ziffer 6.2 erwähnt. Konkret benannt werde die Höhe der AHV/IV/EO/ALV-Abzüge, welche sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben würden. Zudem werde festgehalten, dass die Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung und die Krankentaggeldversicherung vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen würden. Betreffend die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge werde auf die Police der C._____, welche nicht vorliege, verwiesen. Dieser Verweis erlaube die Berechnung der vertraglich vorgesehenen Abzüge für die berufliche Vorsorge nicht; schliesslich ergebe sich deren Höhe aufgrund individueller Vereinbarungen mit den Versicherern bzw. aus dem (hier unbekannten) Vorsorgereglement (vgl. Art. 66 Abs. 1 BVG). Folglich könne anhand des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 der Nettolohn nicht bestimmt werden. Der vorgelegte Arbeitsvertrag stelle damit keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Auch den weiteren, zu den Akten gereichten Unterlagen, so namentlich der Kostenrechnung für die Betreibungskosten, der Kündigung vom 19. September 2024, dem Arbeitszeugnis, dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis, der Korrespondenz zwischen den Par-

- 4 teien sowie der Lohnabrechnung betreffend den Monat Oktober 2024 komme nicht die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zu. Für die in Ziff. 6.2 des Arbeitsvertrags vom 21. Februar 2024 erwähnten Kinder- und Ausbildungszulagen sei die zuständige Familienausgleichskasse die Schuldnerin der Leistung und nicht die Gesuchsgegnerin. Entsprechend könne für die geforderten Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von total Fr. 1’200.– keine Rechtsöffnung erteilt werden. Zusammengefasst sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 21 E. 2.2). 4.2. Der Gesuchsteller rügt im Wesentlichen, die Kinder- und Ausbildungszulagen und die Abzüge würden im Arbeitsvertrag genau benannt und sich in der Lohnabrechnung wiederfinden. Der Nettolohn könne nach dem Arbeitsvertrag detailliert bestimmt werden. Die einzige Ausnahme von den im Arbeitsvertrag konkret benannten Zulagen und Abzügen betreffe die BVG-Beiträge. Die BVG-Police der C._____ mit dem dazugehörigen Reglement liege jedoch dem Treuhänder/Lohnbuchhalter vor. In der Lohnabrechnung führe er den Fixabzug der BVG-Prämie an. Das Fehlen der BVG-Police in den Akten könne die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs nicht begründen. Allenfalls hätte die Vorinstanz von Amtes wegen die Police einfordern oder über den Rechtsvertreter von der Lohnbuchhaltung verlangen können. Durch diesen nebensächlichen Vorbehalt setze sie den Arbeitnehmer der Willkür des Arbeitgebers aus; Lohnforderungen von Arbeitnehmern könnten so kaum durchgesetzt werden. Dem Rechtsmissbrauch würden Tür und Tor geöffnet. Die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Arbeitsvertrag wären wirkungslos. Der vorgelegte Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung stelle sehr wohl eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 20 S. 4). Auch die durch den Treuhänder/Lohnbuchhalter aufgrund des Arbeitsvertrags erstellte Lohnabrechnung sei eine Urkunde, der die Qualität eines Rechtsöffnungstitels zukomme (Urk. 20 S. 5). 4.3. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass

- 5 die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. auf diese verweisen muss. Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist. Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift auf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; OGer ZH RT180129 vom 24. September 2018 E. 2.b). Das Rechtsöffnungsgericht beurteilt einzig das Vorliegen einer Schuldanerkennung und die dagegen erhobenen Einwendungen. Es tut dies in einem summarischen Verfahren und sein Entscheid sagt über den materiellen Bestand der in Frage stehenden Forderung nichts aus (Art. 251 lit. a ZPO; BGer 5A_402/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 2.4; OGer ZH RT180129 vom 24. September 2018 E. 2.b). 4.4. Der Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2025 verweist für die Höhe der monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen pro anspruchsberechtigtem Kind auf eine Verfügung der SVA. Die Abzüge für die berufliche Altersvorsorge (BVG) werden gemäss "Police C._____" vorgenommen (Urk. 4/3 Ziff. 6.2). Die Verfügung der SVA und die "Police C._____" reichte der Gesuchsteller nicht ins Recht, weshalb nicht überprüfbar ist, ob der Gesuchsgegnerin bei Vertragsunterzeichnung die Höhe des Nettolohns und der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bekannt war. Irrelevant bleibt, ob die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und die Abzüge für die berufliche Vorsorge dem Lohnbuchhalter/Treuhänder bekannt oder für diesen leicht bestimmbar waren, da er nicht als Schuldner der betriebenen Forderung fungiert. Es war entgegen des Gesuchstellers nicht die Aufgabe der Vorinstanz, allfällige Belege von Amtes wegen beizuziehen. Vielmehr lag es in seiner Verantwortung, der Vorinstanz sämtliche Urkunden seines (behaupteten) zusammengesetzten provisorischen Rechtsöffnungstitels zur Prüfung vorzulegen oder deren Edition zu beantragen (vgl. BGer 5A_726/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1). 4.5. Die Lohnabrechnung Oktober 2024 selbst stellt mangels Unterschrift der Gesuchsgegnerin keinen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar

- 6 - (Urk. 4/11). Auch in Kombination mit dem Arbeitsvertrag qualifiziert sie nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel: Einerseits wurde sie nach Darstellung des Gesuchstellers nicht durch die Gesuchsgegnerin ausgestellt; andererseits existierte sie zum massgebenden Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. Februar 2024 (Urk. 4/3 S. 4) noch gar nicht. 4.6. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist folglich abzuweisen. Es ist ihm aber unbenommen, seinen Standpunkt auf dem ordentlichen Prozessweg im Rahmen eines materiellen Forderungsprozesses geltend zu machen und auf diesem Weg seiner behaupteten Willkür der Arbeitgeberin Grenzen zu setzen. Der allfällige Forderungsprozess wird inhaltlich durch dieses Rechtsöffnungsverfahren nicht präjudiziert (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; OGer ZH RT180129 vom 24. September 2018 E. 3.b). 5.1. Der Gesuchsteller beantragt ohne nähere Begründung, dass die vorinstanzliche Entscheidgebühr der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sei (Urk. 20 S. 7). Seiner Rügeobliegenheit kommt er damit nicht nach, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.1). Aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5.3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'797.30 (vgl. Urk. 1 S. 1 i.V.m. Urk. 3 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen.

- 7 - 5.4. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 24/4-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'797.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

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