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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2025 RT250090

20 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·907 mots·~5 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250090-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 20. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch kjz C._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. April 2025 (EB250149-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2017 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils und die diesbezügliche Berichtigungsverfügung vom 24. Januar 2018 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 für bevorschusste Unterhaltsbeiträge vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2024 von Fr. 19'497.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2024 (Urk. 1 ff.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 14. April 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 15 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'497.80 nebst Zins zu 5 % seit 16. Dezember 2024 und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.– dem Gesuchsgegner (Urk. 15 Dispositiv-Ziffer 1 und 2). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Datum Poststempel: 19. Mai 2025) Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 15 Dispositiv-Ziffer 5). Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit,

- 3 als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 255 E. 3.1). 3.2. Der Gesuchsgegner beantwortete vor Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (Datum Poststempel: 27. Februar 2025; Urk. 7). Er hatte somit vom Verfahren Kenntnis und musste davon ausgehen, dass weitere Zustellungen erfolgen. Das vorinstanzliche Urteil vom 14. April 2025 konnte ihm mit eingeschriebener Post nicht zugestellt werden, weil er es bis zum 6. Mai 2025 nicht abholte (Urk. 12), worauf es ihm mit Schreiben vom 12. Mai 2025 erneut zugestellt wurde (Urk. 13). Die Vorinstanz wies ihn zutreffend darauf hin, dass ihre Zweitzusendung keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs hat, der mit Eintritt der Zustellfiktion am 6. Mai 2025 ausgelöst wurde. Die Beschwerdefrist lief am 16. Mai 2025 ab. Die Partei, welcher eine Frist angesetzt wurde, ist dafür verantwortlich, dass sie ihre Eingabe an das Gericht rechtzeitig der Post, dem Gericht direkt oder einer Schweizer Auslandvertretung übergibt (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners datiert zwar vom 13. Mai 2025, da der Poststempel jedoch vom 19. Mai 2025 stammt, erfolgte diese zu spät. Es ist deshalb auf sie nicht einzutreten (OGer ZH RA250002-O vom 8. April 2025 E. 2). 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14 S. 9). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 19'497.80 (vgl. Urk. 1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

- 4 - 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'497.80.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms

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