Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250087-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 23. Mai 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Mai 2025 (EB250143-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 1. November 2024) ab (Urk. 5 S. 6 = Urk. 8 S. 6). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Poststempel gleichentags) fristgerecht (Urk. 6 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 7 S. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot
- 3 sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht. Die Vorinstanz erwog, es sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar, wie sich aus dem abgeschlossenen Zwischennutzungsvertrag der in Betreibung gesetzte Betrag ergebe, und die Gesuchstellerin habe diesbezüglich weder rechtsgenügliche Belege noch eine nähere Begründung eingereicht (Urk. 8 S. 5). Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern reicht im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift ihre Begründung zur Bezifferung des betriebenen Betrages sowie ergänzende Unterlagen nach (Urk. 7 S. 1 und 2), was unzulässig ist. Sowohl beim "um weitere Details ergänzten Kontoauszug" (Urk. 10/2) als auch bei den eingereichten Rechnungen (Urk. 10/2- 5) und den dazugehörigen Erläuterungen handelt es sich um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'612.92. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und der Gesuchsgegnerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- 4 - 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7-10/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'612.92. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm