Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250075-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 23. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2025 (EB250332-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. März 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024) für Fr. 2'938.15 zzgl. Zins von 5% seit 27. Juli 2024 sowie für Fr. 74.– Betreibungskosten (Urk. 1). Mit Urteil vom 22. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 240.– der Gesuchstellerin (Urk. 5 S. 4 = Urk. 8 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 30. April 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6a) Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 7). Da die Beschwerde nicht gültig unterzeichnet war, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 5. Mai 2025 eine Nachfrist angesetzt, um ihre Eingabe zu verbessern (Urk. 10). Am 9. Mai 2025 reichte die Gesuchstellerin eine neu unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 11). Der mit Verfügung vom 15. Mai 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 13; Urk. 14). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 15). Die Beschwerdeantwortschrift, mit welcher der Gesuchsgegner u.a. die Abweisung der Beschwerde beantragt, datiert vom 3. Juni 2025 (Datum des Poststempels: 5. Juni 2025, Urk. 16). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. Juni 2025 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 19). Die Gesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 25. Juni 2025 vernehmen (Urk. 20). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 26. Juni 2025 zugestellt (Urk. 22). Dieser reichte mit Eingabe vom 6. Juli 2025 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23), welche der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 29. Juli 2025 zugestellt wurde(Urk. 25). Mit Eingabe vom 7. August 2025 ersuchte der Gesuchsgegner um vorübergehende Nichtbekanntgabe seines Betreibungsregistereintrags betreffend die streitgegenständliche Betreibung (Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2024) für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Urk.
- 3 - 26). Mit Beschluss vom 13. August 2025 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten (Urk. 27). Mit Eingabe vom 14. August 2025 liess sich die Gesuchstellerin zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 6. Juli 2025 vernehmen (Urk. 28). Am 19. August 2025 reichte der Gesuchsgegner eine weitere Eingabe ein (Urk. 30). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. August 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 32). Er liess sich mit Eingabe vom 25. August 2025 vernehmen (Urk. 33). Mit Eingabe vom 29. August 2025 teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie eine andere Betreibung gegen den Gesuchsgegner (Nr. 2) zurückgezogen habe (Urk. 36). Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 19. und 25. August 2025 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. August 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 38). Der Gesuchsgegner liess sich mit Eingabe vom 11. September 2025 erneut vernehmen (Urk. 39). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 18. September 2025 zugestellt (Urk. 41). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das
- 4 gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 2.3. Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner keine Frist zur Stellungnahme an, sondern wies das Rechtsöffnungsgesuch ohne dessen Anhörung infolge offensichtlicher Unbegründetheit ab (Urk. 8 E. 1). Soweit der Gesuchsgegner daher die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung von Schadenersatz bzw. die Feststellung seines Rechts auf Geltendmachung von Schadersatz beantragt (Urk. 16 S. 3; Urk. 23 S. 4; Urk. 33 S. 5 f.; Urk. 39 S. 7) oder weitere Anträge im Zusammenhang mit der Behandlung mit Ozempic stellt (Urk. 23 S. 4 und S. 12 f.; Urk. 39 S. 6), erfolgen diese Anträge aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vorstehende E. 2.2) verspätet. Dasselbe gilt auch für den Antrag des Gesuchsgegners um Löschung des Betreibungsregistereintrags bzw. dessen Nichtbekanntgabe (Urk. 23 S. 4; Urk. 39 S. 6 f.). Sollte der Gesuchsgegner diese Anträge als Widerklagebegehren im Sinne von Art. 224 ZPO verstehen wollen, wären diese nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 224 Abs. 1 ZPO) mit der Klageantwort in erster Instanz zu erheben, wobei die Vorinstanz zu prüfen haben würde, inwiefern solche Begehren im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt zulässig sind. Sodann ist die Kammer zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Dr. med. C._____ (Urk. 39 S. 6) nicht zuständig. Auf sämtliche Ausführungen der Parteien zu diesen Themen (Urk. 16; Urk. 20; Urk. 23; Urk. 28; Urk. 29; Urk. 33; Urk. 39) ist daher nicht weiter einzugehen.
- 5 - 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Erteilung der Rechtsöffnung setze voraus, dass die aus dem Rechtsöffnungstitel Berechtigte identisch sei mit der in der Betreibung aufgeführten Gläubigerin. Ob dies zutreffe, prüfe das Gericht von Amtes wegen. Fehle es an der Gleichheit zwischen der Berechtigten und der Betreibenden, sei das Gesuch abzuweisen. Einer anderen Gläubigerin könne Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sie die Stelle der im Rechtsöffnungstitel bezeichneten Gläubigerin einnehme und der Gläubigerwechsel behauptet und durch Urkunden bewiesen sei. Sei die Berechtigung nicht behauptet oder nicht lückenlos durch Urkunden erstellt, ergebe sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestünden Zweifel an der Identität der Betreibenden mit der Berechtigten, so sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Sämtliche das Recht der Betreibenden begründende Tatbestände müssten dabei bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bestanden haben, so auch die Aktivlegitimation bzw. die Identität der aus dem Titel berechtigten und der betreibenden Partei. Diese Voraussetzung sei zweifelsfrei erfüllt, wo sich die Betreibende im Rechtsöffnungsverfahren auf einen Titel stütze, der auf eine andere Gläubigerin laute, sie aber nachweise, dass die Forderung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls auf sie übergegangen sei, zum Beispiel durch eine schriftliche Abtretungserklärung. Anders verhalte es sich, wenn eine Person die Betreibung einleite, die bei der Zustellung des Zahlungsbefehls an der Forderung materiell noch nicht berechtigt sei, sondern es erst nach diesem Zeitpunkt werde. Die Rechtsöffnung sei in diesem Fall zu verweigern (Urk. 8 E. 2.1 f.). Zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation reiche die Gesuchstellerin ein als "Abtretungsbescheinigung" bezeichnetes und von der "Dr. C._____'s Chirurgie AG" unterzeichnetes Dokument ins Recht, worin "Die Praxis, Dr. med. C._____, D._____strasse 1, E._____" der Gesuchstellerin die Forderung vom 27. Juni 2022 gegenüber dem Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 3'338.15 abtrete. Die Abklärungsbescheinigung sei allerdings nicht datiert, sodass nicht abschliessend überprüft werden könne, ob die Forderung vor Zustellung des Zahlungsbefehls, mithin dem 6. Juni 2024, abgetreten worden sei, sodass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls Gläubigerin der Forderung gewesen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass aus der eingereichten Abtretungsbescheinigung auch nicht hervorgehe, wer der Zedent der Forderung sei, zumal anfangs "Die Pra-
- 6 xis, Dr. med. C._____, D._____-strasse 1, E._____" aufgeführt, das Dokument jedoch von der "Dr. C._____'s Chirurgie AG" unterzeichnet worden sei. Somit genüge die eingereichte Abtretungsbescheinigung den strengen Anforderungen des Rechtsöffnungsverfahrens an den lückenlosen Nachweis der Aktivlegitimation nicht, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (Urk. 8 E. 2.3). 3.2. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, mit der unterzeichneten Einverständniserklärung vom 23. Juni 2022 über einen gültigen Rechtsöffnungstitel zu verfügen. Es treffe nicht zu, dass der im Zahlungsbefehl angegebene Gläubiger nicht mit dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger übereinstimme. Sie habe die erforderlichen Unterlagen nachgereicht, um die Forderung zu belegen. Die Abtretungsvereinbarung sei durch Nachträge ergänzt worden. Im Nachtrag zur Abrechnungsvereinbarung infolge Änderung der Rechtspersönlichkeit werde bestätigt, dass Dr. med. C._____ die Rechte und Pflichten an die Dr. C._____'s Chirurgie AG abtrete. Zudem habe sie nebst der bereits eingereichten Abtretungsbescheinigung den Nachweis vorgelegt, dass die Forderung am 27. Juni 2022 rechtlich auf sie übergegangen sei, da sie durch den Zahlungsvorgang vom 26. Juni 2022 abgekauft worden sei (Urk. 7 S. 1 f.). 3.3. Den Nachtrag zur Abrechnungsvereinbarung infolge Änderung der Rechtspersönlichkeit vom 30. März 2022 bzw. 25. Januar 2023 (Urk. 9/1) sowie den Kontoauszug vom 26. Juni 2022 (Urk. 9/2) reicht die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Diese sowie die dazu aufgestellten Behauptungen sind aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen. 3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzt die Erteilung der Rechtsöffnung unter anderem die Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.). Die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungsersuchendem) bezieht sich dabei nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungs- resp. rechtsöff-
- 7 nungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (ZR 121 [2022] Nr. 39, S. 149). 3.5. Als Rechtsöffnungstitel reichte die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner unterzeichnete Einverständniserklärung vom 23. Juni 2022 ein, in welcher sich der Gesuchsgegner einverstanden erklärte, die Behandlungskosten von Fr. 3'200.– zu bezahlen (Urk. 4/15). Auf der ersten Seite der Einverständniserklärung wird oben rechts "Dr. C._____'s Chirurgie AG, D._____-strasse 1, CH-E._____" aufgeführt (Urk. 4/15). Weiter wurde eine Abtretungsbescheinigung eingereicht, welche von der "Dr. C._____'s Chirurgie AG" – bzw. dem für diese handelnd Dr. med. C._____ – unterzeichnet ist. Darin wird festgehalten, dass "Die Praxis Dr. med. C._____, D._____-strasse 1, E._____" erkläre, am 27. Juni 2022 die Forderung gegenüber dem Schuldner (dem Gesuchsgegner) mit allen Rechten und Pflichten an die Gesuchstellerin abgetreten und den Forderungsbetrag erhalten zu haben (Urk. 4/14). Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach nicht restlos klar sei, wer der Zedent der Forderung sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es etwas missverständlich, wenn zu Beginn aufgeführt wird, dass "Die Praxis, Dr. med. C._____, D._____-strasse 1, E._____" die Forderung abgetreten habe, bei der Unterschrift wird jedoch klar angegeben, dass die Zedentin die "Dr. C._____'s Chirurgie AG" ist und es wurde auch deren Stempel angebracht (Urk. 4/14). Entsprechend ist mit der Praxis die Aktiengesellschaft und nicht die natürliche Person, Dr. med. C._____ gemeint. Weiter ergibt sich aus der Abtretungsbescheinigung, dass die Forderung am 27. Juni 2022 abgetreten wurde (Urk. 4/14). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid besteht damit keine Unklarheit darüber, ob die Abtretung vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 6. Juni 2024 erfolgte. 3.6. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers nicht angehört (vgl. Urk. 8 E. 1). Das Verfahren wurde nicht zu Ende geführt. Die Vervollständigung des Sachverhalts kann aufgrund des umfassenden
- 8 - Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht, weshalb das Verfahren nicht zur Spruchreife geführt werden kann. Entsprechend ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'938.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat (Urk. 14). Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung bleibt dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
- 9 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'938.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo