Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250056-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 13. Juni2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. März 2025 (EB240155-A)
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 3. März 2025, worin sie der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'658.05 nebst Zins zu 8.3% seit 12. August 2024 erteilte (Urk. 8 S. 7 = Urk. 14 S. 7), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners vom 28. März 2025 (Urk. 13), unter Hinweis auf die Verfügung vom 4. April 2025, mit welcher dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 17; zugestellt am 5. März 2025), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 20. Mai 2025, mit welcher ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt (Urk. 18) und welche dem Obergericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 19), da der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 4. Juni 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 17 und Urk. 18, je Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), woran auch der Rückzug der Betreibung durch die Gesuchstellerin nichts ändert, da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13-15/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'658.05.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms