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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.04.2025 RT250055

11 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·834 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250055-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 11. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 3. März 2025 (EB240137-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. März 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 13. August 2024) definitive Rechtsöffnung für total Fr. 23'787.05 nebst Zins (Urk. 11 S. 7 = Urk. 17 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. März 2025 fristgerecht (Urk. 14 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 16). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 12. Juni 2024 ins Recht. Dieser erweise sich als vollstreckbar (Urk. 17 S. 4). Die Ausführungen des Gesuchsgegners erwiesen sich als unbehelflich und würden das Gesuch um Rechtsöffnung nicht zu entkräften vermögen, zumal er weder die Tilgung, noch die- Stundung oder Verjährung geltend mache, geschweige denn mit Urkunden belege. Vielmehr beschränke er sich auf ihm unliebsame Vorkommnisse, welche sich vor Erhalt des Zahlungsbefehls ereignet hätten. Soweit er sich auf das Zustandekommen des Beschlusses vom 12. Juni 2024 beziehe, hätte es ihm freigestanden, sich dagegen gemäss der darin enthaltenen "Rechtsbehelfsbelehrung" zu wehren. Ein Fehler, welcher der Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches entgegenstünde, sei nicht ersichtlich. Es sei der Gesuchstellerin daher definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'787.05 nebst Zins zu erteilen (Urk. 17 S. 5 f.). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver-

- 3 fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. 4. Der Gesuchsgegner setzt sich in der Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wie schon bei der Vorinstanz beanstandet er im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 12. Juni 2024. Wurde über eine Forderung – wie im vorliegenden Fall – jedoch bereits rechtskräftig entschieden, so kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG im Rechtsöffnungsverfahren einzig noch einwenden, die Schuld sei nach Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder sei verjährt (so auch die Vorinstanz, Urk. 17 S. 5). Dies macht der Gesuchsgegner (mit der nachfolgenden Ausnahme) nicht geltend. Der Entscheid des Amtsgerichts Dresden kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft werden, weshalb auf die Rügen des Gesuchsgegners nicht weiter einzugehen ist. Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, es sei im Januar 2023 eine Zahlung erfolgt (Urk. 16 S. 2). Diese Zahlung erfolgte jedoch vor Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 12. Juni 2024, weshalb dem Gesuchsgegner damit der Nachweis der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht gelingt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 23'787.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16 und Urk. 18/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'787.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ms

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