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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2025 RT250041

7 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,489 mots·~7 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 6. Februar 2025 (EB241537-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 30. Oktober 2020 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 für noch offene Verfahrenskosten von Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2021 und die Kosten des Zahlungsbefehls (Urk. 1 ff.). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 6. Februar 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 13 E. 1). Mit erwähntem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller für die Verfahrenskosten von Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Januar 2021 definitive Rechtsöffnung (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. Februar 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 10b, Urk. 12A und Urk. 15/1) Beschwerde mit den Anträgen, keine Rechtsöffnung zu erteilen, die Betreibung zurückziehen zu lassen und dem Gesuchsteller die Kosten der Betreibung, der Rechtsöffnung und der Beschwerde aufzuerlegen (Urk. 12 S. 1). Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent-

- 3 scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf

- 4 das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 2.3. In ihrer Beschwerdeschrift legt die Gesuchsgegnerin (erneut) dar, weshalb der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts Zürich vom 30. Oktober 2020 ihr nicht zugestellt worden sei bzw. weshalb die Zustellfiktion nicht greife (Urk. 12). Neu bringt sie vor, dass sie nicht habe annehmen müssen, dass ein Schreiben des kantonalen Steueramts mit einer einsprachefähigen Verfügung zu erwarten gewesen sei. Die Korrespondenz im August 2020 lasse nicht darauf schliessen, dass ein Entscheid überhaupt noch zu erwarten gewesen sei. Zwischen Einsprache und Verfügung hätten mehrere Monate gelegen: Die Einsprache sei am 27. Juli 2020 erhoben, der Entscheid erst am 2. November 2020 zugesandt worden (Urk. 12 Rz. 4). Im vorliegenden Fall liege der Fehler der Zustellung bei der Postfiliale B._____, welche die Verlängerung der Abholfrist übersehen und die Sendung verführt zurückgeschickt habe (Urk. 12 Rz. 5). 2.4. Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr versucht die Gesuchsgegnerin die von der Vorinstanz beanstandete fehlende Vertrauenssituation, die ausnahmsweise zur Aussetzung der Zustellfiktion geführt hätte (Urk. 13 E. 2.5 ff.), nachträglich zu substantiieren. Bei den erwähnten Vorbringen handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven. Selbst unter Einbezug dieser unzulässigen Noven wäre die Beschwerde abzuweisen: Die Gesuchsgegnerin musste – entgegen ihrer Auffassung – mit dem Einschreiben auch rund drei Monate nach ihrer Einspracheerhebung noch rechnen, zumal eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten nichts Aussergewöhnliches darstellt. Indem sie die Abholfirst online verlängerte (vgl. Urk. 7 S. 1), hätte sie ohne grossen Aufwand den Absender der Zustellung in Erfahrung bringen können und müssen, wenn dieser nicht bereits auf der Abholeinladung ersichtlich gewesen sein sollte (vgl. Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich DB.20.164 vom 1. Juni 2021 S. 11 ff.). Da die Gesuchsgegnerin nicht behauptet, versucht zu haben,

- 5 die Sendung bis 30. November 2020 abzuholen, ist die verfrühte Rücksendung durch die Postfiliale unerheblich. Die Gesuchsgegnerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie erst nach Erhalt der Busse am 9. Dezember 2020 aktiv wurde (Urk. 12 Rz. 1). 2.5. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit ihrer Beschwerde erstmals, die Betreibung zurückziehen zu lassen. Einerseits ist dieser neue Antrag – mangels näherer Begründung – im Beschwerdeverfahren unzulässig. Andererseits liegt ein Rückzug in der Disposition des Gesuchstellers und ist einer gerichtlichen Anordnung entzogen. 3.1. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz führt die Gesuchsgegnerin ohne nähere Begründung einzig aus, sämtliche Kosten müssten dem Gesuchsteller auferlegt werden (Urk. 43 S. 1). Ihrer Rügeobliegenheit kommt sie damit nicht nach, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1). 3.2. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 3.3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 231.– (vgl. Urk. 1 S. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen. 3.4. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk.12A und Urk. 14-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 231.–.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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