Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2025 RT250040

7 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,050 mots·~5 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 7. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat / Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Februar 2025 (EB250073-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 25. Februar 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2024) definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 337.50 und Fr. 302.50, je nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2024, sowie für die Parteientschädigung von Fr. 100.–. Zudem wies sie mit gleichzeitiger Verfügung das Gesuch des Gesuchgegners und Beschwerdeführers (nachfolgend Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 7 S. 7 = Urk. 11 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. März 2025 rechtzeitig (Urk. 8) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 10): "Verluste an Grundstückvermögen aus öffentlich-rechtlich Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken & Liegenschaften Art. 5 Abs. 2 RPG / Art. 26 BV, inkl. Tilgung aufgeschobener Grundstückgewinnsteuern § 42 StG, mit Zins & Zinseszinsen zu Lasten direkter Steuern unter Steuerämtern im Kanton Zürich, innert 30 Tagen in / von Amtes wegen, entgeltlich zu bereinigen." 1.3. Mit Eingabe vom 16. März 2025 (gleichentags der Post übergeben) reichte der Gesuchsgegner nach Ablauf der am 10. März 2025 ausgelaufenen Beschwerdefrist eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift ein (Urk. 14). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist,

- 3 d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die Beschwerdegründe sind innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.H. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11. Dezember 2020 E. 2.5). Die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung der Beschwerdeschrift (Urk. 14) ist damit unbeachtlich. 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2024, mit welcher dem Gesuchsgegner und B._____ Gerichtsgebühren von Fr. 640.– je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt worden seien. Die Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Zudem seien die von Amtes wegen zu prüfenden Identitäten gegeben und die Forderungen seien bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen. Der Gesuchsgegner mache in seiner Stellungnahme weitgehend unverständliche Ausführungen zu Grundstücken, Grundstückgewinnsteuern und Steuerhinterziehung. Dabei handle es sich nicht um nach Art. 81 SchKG zulässige Einwendungen, weshalb dessen Vorbringen den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöchten. Ferner habe der Gesuchsgegner ab Zustellung der Mahnungen einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen, womit der vom Gesuchsteller verlangte Verzugszins von 5 % ab 25. Juni 2024 geschuldet sei (Urk. 11 S. 3 f.).

- 4 - 4. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift weitgehend unverständliche Ausführungen zur Berechnung von Grundstückgewinnen und -vermögen, zu Steuern und Steuerhinterziehungen und zu Verlusten an Grundstückvermögen aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken (Urk. 10). Damit bringt der Gesuchsgegner einerseits unzulässige neue Behauptungen und neue Anträge vor, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können. Andererseits ist ein Zusammenhang dieser Ausführungen mit der betriebenen Forderung nicht ersichtlich und mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 640.– in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2. Zum Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. sinngemässer Antrag in Urk. 10 zweiter Absatz) ist Folgendes festzuhalten: Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10, Urk. 12/1-4 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 640.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip

RT250040 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2025 RT250040 — Swissrulings