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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2025 RT250038

10 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,416 mots·~7 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 10. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Sozialdienst B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 12. November 2024 (EB240086-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. November 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'643.75. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 17 S. 9 = Urk. 25 S. 9). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Februar 2025 (Datum des Poststempels: 18. Februar 2025), "Einspruch" bei der Vorinstanz. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet und ging hier am 28. Februar 2025 ein (Urk. 22 = Urk. 24; Urk. 26). Aus der Eingabe ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist (Urk. 24) und damit sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–23). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, nie eine Abholungseinladung für das vorinstanzliche Urteil erhalten zu haben (Urk. 24). 2.2. Entscheide werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Kann eine eingeschriebene Sendung

- 3 dem Empfänger nicht direkt übergeben werden, hinterlässt die Post eine Abholaufforderung ("Avis"). Es besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass der oder die Postangestellte den "Avis" ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert hat. Die natürliche Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Damit dieser Gegenbeweis gelingt, ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Dazu hat der Adressat die tatsächliche Zustellung zu bestreiten und dies aufgrund der Umstände plausibel zu machen. Massgeblich ist, ob die der Bestreitung zugrundeliegende Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht (OGer ZH LA210002 vom 8. März 2021 E. II.3.3, m.w.H.). 2.3. Das vorinstanzliche Urteil wurde gemäss Sendungsverfolgung (Sendungsnummer 98.03.053643.00027707; Urk. 20) am 29. Januar 2025 an den Gesuchsgegner per Gerichtsurkunde an seine Adresse C._____-strasse 11 in D._____ versandt und am 30. Januar 2025 zur Abholung bis zum 6. Februar 2025 gemeldet. Am 7. Februar 2025 erfolgte die Rücksendung an die Vorinstanz. Damit ist der Beweis der ordnungsgemässen Zustellung erbracht. Diesen vermag der Gesuchsgegner mit seiner pauschalen Behauptung, nie eine Abholungseinladung erhalten zu haben, ohne irgendwelche Umstände darzulegen, die auf einen Fehler bei der Zustellung schliessen lassen würden, nicht zu erschüttern. Entsprechend gilt das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, mithin am 6. Februar 2025. Der Gesuchsgegner wusste vom Rechtsöffnungsverfahren und musste daher mit der Zustellung eines gerichtlichen Entscheids rechnen. Daran vermag auch die erneute Zusendung des Urteils mittels A-Post nichts zu ändern. So machte die Vorinstanz den Gesuchsgegner in einem Begleitbrief auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufmerksam und hielt explizit fest, dass dies keine neue Zustellung sei und somit auch keine neue Frist ausgelöst werde (Urk. 21). 2.4. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 251 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz ebenfalls korrekt be-

- 4 lehrte (Urk. 25 Dispositiv-Ziffer 5). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die zehntägige Frist lief vorliegend am 17. Februar 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner übergab seine Beschwerde der Post jedoch erst am 18. Februar 2025 (Sendungsnummer 98.00.890600.01139391; Teil des Briefumschlags angeheftet an Urk. 22) und damit verspätet, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde des Gesuchsgegners selbst bei deren rechtzeitigen Einreichung kein Erfolg beschieden wäre. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.6. Der Gesuchsgegner bestreitet im Beschwerdeverfahren erstmals, ab März 2021 von der Sozialhilfe unterstützt worden zu sein (Urk. 24), womit er den Rückforderungsanspruch der Gesuchstellerin in Abrede stellt. Vor Vorinstanz stellte er sich hingegen auf den Standpunkt, die in Betreibung gesetzte Forderung bereits

- 5 getilgt zu haben (Urk. 25 E. 3.1 und 3.3). Seine Behauptung ist daher neu und aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann macht der Gesuchsgegner mit seinen weiteren Ausführungen – soweit verständlich – wiederum die Tilgung geltend (Urk. 24). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 25 E. 3.3) setzt sich der Gesuchsgegner jedoch nicht auseinander, was den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht genügt. Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, würde darauf eingetreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'643.75 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 24). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 3.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 - 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'643.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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