Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2025 RT250030

11 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,414 mots·~7 min·4

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 11. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2025 (EB241757-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Januar 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 16. April 2024) – gestützt auf 56 Gerichtsentscheide – definitive Rechtsöffnung für Fr. 65'987.10, auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und wies den Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ab (Urk. 8 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 11 Dispositivziffern 1-3). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit am 18. Februar 2025 zur Post gegebenen Eingabe vom 12. Februar 2025 innert Frist (vgl. Urk. 9b und an Urk. 10 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) Beschwerde (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keinen konkreten Antrag. Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er mit dem Urteil der Vorinstanz vom 29. Januar 2025 nicht einverstanden ist und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers beantragen

- 3 will (Urk. 10 S. 1 ff.). Die Beschwerdeschrift enthält damit genügend konkrete Anträge. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist konkret und im Einzelnen darzulegen, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf 56 Gerichtsentscheide, mit welchen der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Entscheidgebühren, Parteientschädigungen oder Geldstrafen verpflichtet worden sei, und verlange Rechtsöffnung für den Gesamtbetrag von Fr. 65'987.10 (Urk. 11 S. 2-10). Die eingereichten Entscheide seien allesamt vollstreckbar und würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen. Die geltend gemachten Beträge seien ausgewiesen (Urk. 11 S. 10). b) Der Gesuchsgegner moniert soweit verständlich, er habe keine der aufgeführten Entscheide erhalten (Urk. 10 S. 2). Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege seien alle 56 rechtskräftigen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen abzuschreiben oder die Kosten seien dem Einzelgericht aufzuerlegen. Alles, was drei, fünf oder sechs Jahre her sei, sei verjährt. Die Rechnungen der Kasse seien daher zu löschen (Urk. 10 S. 2). Alle Kosten seien entweder auf die

- 4 - Staatskasse zu nehmen oder dem Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen (Urk. 10 S. 3). Bei sämtlichen Vorbringen des im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren säumigen Gesuchsgegners (vgl. Urk. 11 S. 2 und Urk. 6) handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, bzw. der Verjährungseinrede liegen Noven zugrunde, welche – angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots – als unzulässige und damit unbeachtliche Noven zu qualifizieren sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Erw. 2b). Dasselbe gilt für die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-2). Sie müssen als neu vorgebrachte Beweismittel im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben (Art. 326 Abs. 1 ZPO) c) Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Es kann daher nicht mehr geprüft werden, ob die vorliegenden Entscheide, die nunmehr vollstreckt werden sollen, inhaltlich korrekt sind oder nicht, sondern es kann nur noch geprüft werden, ob die Entscheide vollstreckbar sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach im Rechtsöffnungsverfahren nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung zulässig sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsgegner erhob keine solche Einwendungen im vorinstanzlichen Verfahren. Darüber hinaus setzt er sich mit keinem Wort mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 29. Januar 2025 zur Vollstreckbarkeit der Entscheide und deren Qualität als definitive Rechtsöffnungstitel auseinander. Die Vorinstanz wandte das Recht somit korrekt an. d) Weiter erhebt der Gesuchsgegner folgende Rüge: "Die Urteil vom 29. Januar HAt kein NAMe und die Unterschrif es FAlsch" (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 10 S. 1 sowie handschriftliche Vermerke auf Urk. 11 S. 1 und 11 [Doppel]). Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Gerichtsschreiber (§ 136 GOG). Da der vorliegende erstinstanzliche Endentscheid im summarischen Ver-

- 5 fahren ergangen ist (Art. 251 lit. a ZPO), genügt beim angefochtenen Urteil die alleinige Unterschrift des Gerichtsschreibers zur rechtsgültigen Unterzeichnung. Sollte der Gesuchsgegner mit seiner Rüge eine unlesbare und keine originale Unterschrift des Gerichtsschreibers MLaw D. Freudemann geltend machen wollen, ist ihm kein Erfolg beschieden. Die in den vorinstanzlichen Akten vorhandene Ausfertigung des Urteils vom 29. Januar 2025 trägt eine Originalunterschrift (Urk. 8). Die handschriftliche Unterzeichnung muss nicht lesbar sein; es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unterschrieben hat (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 136 N 3 m.w.H.). Der Gesuchsgegner unterlässt es im Beschwerdeverfahren, Hinweise dafür vorzubringen, wieso der auf dem Urteil vom 29. Januar 2025 namentlich genannte Gerichtsschreiber MLaw D. Freudemann das Urteil nicht eigenhändig unterschrieben haben sollte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. b) Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10 S. 2 und 3). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und Kopien von Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'987.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am:

RT250030 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2025 RT250030 — Swissrulings