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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2025 RT250015

11 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,139 mots·~6 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 6. Dezember 2025 (EB240095-B)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller verlangte in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 23. August 2024) mit Eingabe vom 26. September 2024 definitive Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Mai 2024 und für Fr. 20.– Mahngebühren sowie Fr. 54.– Betreibungskosten (Urk. 1; Urk. 2). Daraufhin lud die Vorinstanz zur Verhandlung vom 6. Dezember 2024 vor, zu welcher keine der Parteien erschien (Urk. 4-5/1-2; Prot. I S. 2). Mit unbegründetem Urteil vom 6. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 680.– zzgl. 5 % Zins und für Mahngebühren von Fr. 20.– (Urk. 7 S. 2). Die begründete Fassung wurde den Parteien am 27. Januar 2025 zugestellt (Urk. 13 = Urk. 16; Urk. 14/1-2). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 3. Februar 2025 fristgerecht (Urk. 14/2) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 15). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz

- 3 erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, das Rechtsöffnungsgesuch stütze sich auf den abweisenden Entscheid des Einzelrichters der 4. Abteilung des Baurekursgerichts vom 7. September 2023 bezüglich eines vom Gesuchsgegner erhobenen Rekurses vom 29. April 2023 gegen eine an ihn ergangene Verfügung vom 30. März 2023 des Amtes … betreffend Gebühren für Mahnung zur Ausserbetriebsetzung einer Tankanlage, Grundstück Kat.-Nr. 2, B._____-strasse …, C._____. Der begehrte Betrag von Fr. 680.– – dabei handelt es sich um die Verfahrenskosten – sei durch den Entscheid in dessen Dispositivziffer II. beziffert und der Entscheid sei rechtskräftig. Der dazugehörige Zinsfuss sowie die Mahngebühr seien gemäss VRG und GebV VGr gesetzlich ausgewiesen und der Beginn des Zinslaufs durch den Gesuchsteller nachgewiesen worden. Im Ergebnis sei definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 680.– nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Mai 2024 sowie für Fr. 20.– Mahngebühren zu erteilen (Urk. 16 S. 8 und ausführlich S. 4 ff.). 4. Dem Gesuchsgegner wurde vor Vorinstanz die Möglichkeit gegeben, sich anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2024 mündlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers zu äussern. In der Vorladung wurde er darauf hinge-

- 4 wiesen, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 4; vgl. Art. 84 Abs. 2 SchKG). Der Gesuchsgegner erschien nicht zur Verhandlung und machte somit von der Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme keinen Gebrauch (vgl. Prot. I S. 2). Sämtliche von ihm erhobenen Einwände brachte der Gesuchsgegner erstmals in der Beschwerde vor. Es handelt sich dabei ausschliesslich um neue Behauptungen, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Erwägung 2.2. vorstehend). Auf die Beschwerde ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Ferner ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht nicht erlaubt ist, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Es steht dem Rechtsöffnungsgericht m.a.W. nicht zu, zu überprüfen, ob die in Betreibung gesetzten Gebühren des Baurekursgerichts dem Gesuchsgegner zu Recht auferlegt wurden und ob sie angemessen sind. Im Rechtsöffnungsverfahren sind neben den Einwendungen betreffend Tilgung, Stundung und Verjährung (die der Gesuchsgegner nicht geltend macht) lediglich Einwendungen verfahrensrechtlicher Natur und gegen die Vollstreckbarkeit des Titels möglich (vgl. Art. 81 SchKG). Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind – soweit verständlich – inhaltlicher Natur; mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich nicht auseinander. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 700.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi

- 6 versandt am: ip

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