Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 13. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Januar 2025 (EB240393-K)
- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. April 2018 und das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Juni 2022 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamtes Oberwinterthur für Unterhaltsbeiträge, jeweils zuzüglich Zins von 5 % (Urk. 1, Urk. 3/B, Urk. 3/C, Urk. 3/1 und Urk. 3/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 7. Januar 2025 verwiesen werden (Urk. 12 E. 1 = Urk. 19 E. 1). Mit erwähntem Urteil hiess die Vorinstanz das Gesuch um Rechtsöffnung teilweise gut (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1 f.). Bezugnehmend auf dieses Urteil wandte sich der Gesuchsgegner mit einer als "Ausstandsbegehren" betitelten Eingabe am 22. Januar 2025 an die Vorinstanz, wobei er unter "Formales" ausführte, dass er als Verfahrenspartei zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt sei (Urk. 17/1 S. 1 = Urk. 18 S. 1). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 29. Januar 2025 auf diese Eingabe als Ausstandsbegehren nicht ein und übermittelte sie in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO von Amtes wegen der hiesigen Kammer (Urk. 17/3 E. 1.c und Dispositiv-Ziffer 1 sowie Urk. 20 E. 1.c und Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Rechtsöffnung kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO und § 48 GOG). Eingaben, die innert Frist bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). 2.2. Die an die Vorinstanz gerichteten Ausstandsbegehren betreffend Bezirksrichterin lic. iur. C. Jost und Gerichtsschreiberin Dr. iur. L. Frei für das abgeschlossene Verfahren EB240393-L und zukünftige Verfahren wurden durch die Vorinstanz bereits in deren Beschluss vom 29. Januar 2025 behandelt (Urk. 20 Dispositiv-Ziffer 1). Sie bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
- 3 - 2.3. Der Gesuchsgegner wahrte die Beschwerdefrist mit der Übergabe seiner Beschwerde am 22. Januar 2025 an die unzuständige Vorinstanz (Urk. 13 und Urk. 18). Er rügt sinngemäss eine Gehörsverletzung der Vorinstanz, weil sie kein mündliches Verfahren durchgeführt habe (Urk. 18 S. 2). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17/1-4). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Es ist darzulegen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4). Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden (OGer ZH PC140012 vom 23. April 2014 E. II.1; vgl. auch BGer 4A_303/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 1.2). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde muss Anträge wie die Berufung enthalten. Bei der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt lediglich dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann. Analog zur Berufung kann auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (OGer ZH RT190197 vom 29. April 2020 E. 2.b m.w.H.). 3.2. Der Gesuchsgegner formuliert unter dem Titel "Ausstandsbegehren" einen diesbezüglichen Antrag. Explizite Beschwerdebegehren sind seiner Beschwerdeschrift indes nicht zu entnehmen. Auch aus der Begründung ergibt sich nicht kon-
- 4 kret, in welcher Höhe der Gesuchsgegner mit der Rechtsöffnung nicht einverstanden ist. Es bleibt vielmehr unklar, ob der Gesuchsgegner sich überhaupt am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids oder lediglich an dessen Begründung bzw. der behaupteten Inkompetenz der Mitwirkenden und dem Umstand, dass er mangels mündlicher Verhandlung nicht gehört worden sei, stört (Urk. 18 S. 2 ff.). 3.3. Falls seine Beschwerde so zu interpretieren sein sollte, dass er eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines mündlichen Verfahrens wünscht, wäre dem Rückweisungsantrag nicht stattzugeben. Der Gesuchsgegner rügt einzig, dass die Vorinstanz die Rechtskraft des Scheidungsurteils falsch festgestellt und auf seine diesbezüglichen Argumente nicht eingegangen sei. Zur Klärung dieser Frage wäre die Beschwerdeinstanz kompetent. Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3). Das Verfahren würde sich als spruchreif erweisen und es könnte ein reformatorischer Entscheid gefällt werden. Ein blosser Rückweisungsantrag ohne Antrag in der Sache wäre folglich ungenügend. 3.4. Nach dem Erwogenen ist auf die Beschwerde mangels (hinreichender und bezifferter) Beschwerdebegehren nicht einzutreten. 4.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von rund Fr. 254'000.– (vgl. Urk. 1 und Urk. 19) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - 5.1. Das Bezirksgericht Winterthur leitete die Aufsichtsbeschwerde des Gesuchsgegners ans Obergericht des Kantons Zürich weiter. Sie wurde (höchstwahrscheinlich) zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen, weil sie auf das beschwerdegegenständliche Verfahren EB240393-K Bezug nimmt. 5.2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Das Obergericht beaufsichtigt die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). Die Aufsicht über die Bezirksgerichte fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Entsprechend ist die Aufsichtsbeschwerde in Kopie bei den Akten zu behalten und das Original an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Urk. 21 bis 23 werden mit separatem Schreiben im Original an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopie von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip