Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240201-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 6. März 2025 in Sachen Gewerkschaft A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Gewerkschaft A._____, Kompetenzzentrum Inkasso, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Dezember 2024 (EB241394-L)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 7. August 2024) für den Betrag von Fr. 68.80 Rechtsöffnung und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab (Urk. 16 = Urk. 19). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): " 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, soweit das Gesuch um Rechtsöffnung abgewiesen wurde. 2. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt Zürich 5, sei in folgender Höhe gutzuheissen: Fr. 309.60 Mitgliederbeiträge (Fr. 68.80 (Nov., Dez. 2023) und Fr. 240.80 (Jan.-Juli 2024)) Fr. 5.70 Verzugszins ab 1. August 2024 bis 13. Dezember 2024 3. Der Beschwerdeführerin sei Prozessentschädigung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 225.– zu bezahlen (Urk. 23). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 24). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 25). Die Postsendung mit dieser Verfügung wurde indes von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (Urk. 26). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion), was vorliegend der Fall ist. Der Gesuchsgegnerin wurde der vorinstanzliche Endentscheid am 4. Dezember 2024 zugestellt (vgl. Urk. 17b). Damit musste sie auch mit weiteren Zustellungen im Rechtsmittelverfahren rechnen. Die Zustellfiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein (KUKO ZPO-Weber, Art. 138 ZPO N 7; BK ZPO-
- 3 - Frei, Art. 138 ZPO N 19). Das Verfahren ist deshalb (androhungsgemäss; vgl. Urk. 25, Dispositiv-Ziffer 1) ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Art. 147 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz teilweise unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchstellerin richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 18). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4.). 2.3. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 2.4. Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution;
- 4 - OGer ZH PP210003 vom 15. Juli 2021 E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 3. November 2020 E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Gesuchsgegnerin sich in der als Rechtsöffnungstitel angerufenen "Beitragserklärung" verpflichtet habe, einen monatlichen Beitrag von Fr. 34.40 zu bezahlen. Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin keine vorgebracht und solche würden auch aus den Akten nicht hervorgehen. Betragsmässig seien die Beträge für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 68.80 durch den Titel ausgewiesen (Urk. 19 E. 2.5. f.). In Bezug auf die verlangten Mitgliederbeiträge der Monate Januar bis Juli 2024 von Fr. 247.80 sei das Gesuch hingegen abzuweisen. Der Schuldbetrag müsse im Rechtsöffnungstitel bereits zum Zeitpunkt der Unterschrift klar bestimmt oder wenigstens leicht bestimmbar gewesen sein. Die Gesuchsgegnerin habe sich in der Beitragserklärung zur Zahlung eines monatlichen Betrags von Fr. 34.40 verpflichtet. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin werde die Höhe der Mitgliederbeiträge von der Delegiertenversammlung festgesetzt, welche auch das Beitragsreglement erlasse. Für das Jahr 2024 seien die Beiträge offenbar neu festgesetzt worden. Der Beitrag für das Jahr 2024 sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitragserklärung somit noch nicht festgestanden. Er sei folglich weder bestimmt noch bestimmbar, womit die Beitragserklärung für die Mitgliederbeiträge 2024 keinen Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 19 E. 2.7.). Soweit die Gesuchstellerin schliesslich für den aufgelaufenen Verzugszins in der Höhe von Fr. 4.60 Rechtsöffnung verlange, sei das Gesuch mangels genügender Substantiierung abzuweisen (Urk. 19 E. 2.9). 3.2. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, es sei unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin sich mit der Beitrittserklärung dazu verpflichtet habe, der Gesuchstellerin monatliche Mitgliederbeiträge von Fr. 34.40 zu zahlen. Daran ändere auch die nachfolgende Erhöhung der Mitgliederbeiträge auf Fr. 35.40 nichts. Es sei somit auch für die Monate Januar bis Juli 2024 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, d.h. für einen Betrag von Fr. 240.80. Bereits zum Zeitpunkt der Unterschrift unter die Beitrittserklärung sei der Gesuchsgegnerin klar
- 5 gewesen, dass sie künftig monatliche Mitgliederbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 34.40 schulde (Urk. 18 Rz. 4). Weiter sei der Gesuchstellerin Verzugszins ab dem Zeitpunkt der Mahnung zuzusprechen. Die Mahnung sei mit Schreiben vom 25. Juni 2024 erfolgt. Konkret mache sie Verzugszinsen ab 1. August 2024 bis zum 13. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr. 309.60 geltend, d.h. Fr. 5.70 (Urk. 18 Rz. 5). 4. 4.1. Die von der Gesuchstellerin verlangte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 50). Gemäss Bundesgericht liegt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, wenn aus der Erklärung des Betriebenen der vorbehalts- und bedingungslose Wille hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 132 III 480 E. 4.1; BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 21). In der Praxis wird seit jeher angenommen, dass eine unterschriebene, schriftliche Beitrittserklärung zu einem Verein einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 30; BK ZGB-Riemer, Art. 60-79 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB, Erster Teil, N 649 je m.w.H.). Der Mitgliederbeitrag muss sich jedoch bestimmt oder leicht bestimmbar aus der Beitrittserklärung ergeben. Für eine nachträgliche Erhöhung kann aufgrund der Beitrittserklärung keine Rechtsöffnung gefordert werden, da die Bezifferung hierbei im Belieben des Vereins und somit des Gläubigers steht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 30 mit Verweis auf ZR 2018, 131 f. E. 2.2). Durch die nachträgliche Erhöhung wird indes die Schuldanerkennung für den Beitrag in der ursprünglichen Höhe nicht ungültig (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 30; SHK SchKG-Veuillet/Abbet, Art. 82 N 52). 4.2. Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die Beitrittserklärung unterzeichnet hat. Auch die daraus resultierende Mitgliedschaft bei der Gesuchstellerin wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Auf der Beitrittserklärung ist der monatlich geschuldete Beitrag für die Mitgliedschaft in der Höhe von Fr. 34.40 aus-
- 6 gewiesen und somit auch bestimmt. Da die einseitige Erhöhung des Mitgliederbeitrags zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht bekannt und auch nicht bestimmbar war, kann nur aber immerhin Rechtsöffnung für den Mitgliederbeitrag in der ursprünglich vereinbarten Höhe erteilt werden. Der provisorische Rechtsöffnungstitel wird entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durch die Erhöhung nicht ungültig. 4.3. Von November 2023 bis und mit Juli 2024 sind insgesamt Mitgliederbeiträge in der Höhe von Fr. 309.60 (= 9 Monate à Fr. 34.40) fällig geworden. Der Gesuchstellerin ist damit antragsgemäss Rechtsöffnung für Fr. 309.60 zu erteilen. 4.4. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass sie die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 2024 gemahnt habe und sie sich daher seit dem 1. August 2024 in Verzug befinde, wurden erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen und erweisen sich aufgrund der Novenschranke als verspätet (vgl. oben E. 2.3). Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des geforderten Zins abzuweisen. 4.5. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 309.60 zu erteilen. Dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag (Mahngebühren) abgewiesen hat, wurde von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde zurecht nicht beanstandet. 4.6. Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids auf dem Wege des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung im Fr. 68.80 übersteigenden Umfang klagen kann, sofern sie nicht bereits auf Aberkennung der gesamten Forderung geklagt hat. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG). 5. 5.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO
- 7 analog). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 19 S. 5 Dispositiv-Ziffer 2). Auch unter Berücksichtigung der Korrektur des erstinstanzlichen Urteils obsiegte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich zu 3/4. Entsprechend ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 150.– der Gesuchstellerin zu 1/4 (gerundet Fr. 38.–) und der Gesuchsgegnerin zu 3/4 (gerundet Fr. 112.–) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Weiter sind der Gesuchsgegnerin mangels entsprechenden Antrags und der nicht (freiberuflich) anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels Vorliegens eines Falles im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO keine Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. 5.2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zu entscheiden. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass sie die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1; 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019 E. 5.2; 4D_69/2017 vom 8. März 2018 E. 6 m.w.H.). Im vorliegenden Fall liegt keine falsche Rechtsanwendung im Sinne einer Justizpanne vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde. Die Kosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, und die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den entsprechenden Betrag zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 aZPO).
- 8 - 5.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der nicht (freiberuflich) anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 2. Dezember 2024 aufgehoben. 2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 7. August 2024) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 309.60. Im Mehrbetrag wird das Rechtöffnungsbegehren abgewiesen. 3. Die Gesuchsgegnerin kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids beim Gericht des Betreibungsortes unter Beilage des Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung im Fr. 68.80 übersteigenden Umfang klagen, sofern sie nicht bereits für die gesamte Forderung auf Aberkennung geklagt hat. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 112.– und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 38.– auferlegt. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet.
- 9 - Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 225.– zu ersetzen. 9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ms