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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.12.2024 RT240199

30 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,106 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240199-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 30. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2024 (EB240793-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zwei Zahlungsbefehlen vom 18. April 2024 des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Betreibung Nr. 1 und 2) betrieben die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) sowie C._____ sel. die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für insgesamt Fr. 50'618.95 zzgl. Zinsen für Lohnforderungen aus den Jahren 2022 und 2023 (Urk. 5/6). 1.2. Mit Eingabe vom 5. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Urk. 6 S. 3 = Urk. 10 S. 3). 1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 9). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE- Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 60 ZPO prüfe das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO gegeben seien, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen zähle unter anderem die Verfahrenslegitimation der Parteien. Zur Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens legitimiert sei nur der betreibende Gläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolger. Vorliegend habe die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Die gesuchstellende Partei sei jedoch nicht identisch mit den Betreibenden bzw. den Gläubigern in den Betreibungen Nr. 1 und 2. In diesen würden C._____ und A._____ als Gläubiger aufgeführt. Damit fehle der Gesuchstellerin (allein) die Verfahrenslegitimation, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 10 S. 2). 3.2. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Zahlungsbefehl sei von ihrer damaligen Rechtsschutzversicherung eingereicht worden. Das Rechtsöffnungsgesuch habe sie auf ihren Namen ausgestellt, da ihr Ehemann am tt.mm.2024 leider verstorben sei. Als Beweis reiche sie das Mandat als Willensvollstreckerin vom Bezirksgericht Baden ein (Urk. 9; Urk. 11). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, leidet das Rechtsöffnungsbegehren an einem prozessrechtlichen Mangel (Verfahrenslegitimation), wenn der Betrei-

- 4 bende mit dem Rechtsöffnungsersuchenden nicht identisch ist, was zu einem Nichteintreten führt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 170 Fn. 20). Unbestritten ist, dass vorliegend die Gesuchstellerin und C._____ sel. die Betreibenden sind (Urk. 5/6), wohingegen die Gesuchstellerin allein die Rechtsöffnungsersuchende ist (Urk. 1). Dass C._____ sel. am tt.mm.2024 verstarb ist und sie als Willensvollstreckerin eingesetzt wurde, bringt die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet vor (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben E. 2.2). Dieses Vorbringen sowie das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (Urk. 11) haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Damit bleibt es dabei, dass es vorliegend an der Identität zwischen dem Betreibenden und dem um Rechtsöffnungsersuchenden fehlt, sodass auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin frei steht, eine neue Betreibung für die ausstehenden Lohnzahlungen gegen die Gesuchsgegnerin einzuleiten. Dies erscheint naheliegend, als mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen (Urk. 2/1 und 5/8) die Gesuchstellerin Alleingläubigerin der zugrunde liegenden Lohnforderung zu sein scheint. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 50'618.95 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'618.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib

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