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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2024 RT240176

27 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,279 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240176-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 27. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Oktober 2024 (EB240371-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 27. August 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 570.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024 und Entschädigung gemäss Ziff. 4 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, und er wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. Mit gleichzeitiger Verfügung wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 7 S. 6 = Urk. 11 S. 6). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. November 2024 (Datum des Poststempels: 16. November 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8) Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 10): "öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkungen Art. 5 Abs. 2 RPG / Art. 26 BV an Grundstücken & Liegenschaften mit Tilgungen der Grundstückgewinnsteuern, innert 30 Tagen entgeltlich zu bereinigen." Am 24. November 2024 reichte der Gesuchsgegner innert der Beschwerdefrist einen Nachtrag zur Beschwerde vom 15. November 2024 ein mit dem Antrag (Urk. 14): "öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkungen Art. 5 Abs. 2 RPG / Art. 26 BV an Grundstücken & Liegenschaften, mit Tilgung der Zinsen & Zinsenszinsen zu aufgeschobenen Steuern, innert 30 Tagen, in/ von Amtes wegen entgeltlich zu bereinigen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Ein-

- 3 tretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Die Vorinstanz erwog, im als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2023 seien dem Gesuchsgegner und B._____ Gerichtsgebühren in der Höhe von total Fr. 570.– je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt worden. Der Gesuchsteller belege mittels Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2024 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2024, dass der genannte Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden sei, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliege (Urk. 11 E. II. 1.3). Weiter bejahte die Vorinstanz die drei Identitäten und die Fälligkeit der Forderung bei Anhebung der Betreibung am 17. September 2024 (Urk. 11 E. II. 2.2 und 3.2). Ferner erwog sie, der Gesuchsgegner mache in seinen Stellungnahmen vom 12. Oktober 2024 und 16. Oktober 2024 unverständliche Ausführungen zu Grundstücken, Grundstückgewinnsteuern und unlauterem Wettbewerb. Dabei handle es sich nicht um nach Art. 81 SchKG zulässige Einwendungen, weshalb deren Vorbringen den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöchten (Urk. 11 E. II. 4). Die Gerichtsgebühren seien bis zum 6. Juni 2024 zu bezahlen gewesen, womit sich der Gesuchsteller ab dem 7. Juni 2024 im Verzug befunden habe. Dem Gesuchsteller sei

- 4 daher Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 570.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Juni 2024 (Urk. 11 E. II. 5.3 und 6). Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner nichts zu seinem Gesuch ausführe und er zudem keine haltbaren Einwendungen mache. Entsprechend sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 11 E. III. 2). 2.3. Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind kaum verständlich. Wie vor Vorinstanz macht er Ausführungen zu Grundstücken, Grundstückspreisen pro Quadratmeter, Grundstückgewinnsteuern und unlauterem Wettbewerb (Urk. 10; Urk. 14; vgl. auch Urk. 12/1–2). Ein Zusammenhang dieser Ausführungen mit den vorliegend betriebenen Forderungen ist nicht ersichtlich. Sollte er damit die Richtigkeit des Entscheids des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2024 betreffend direkte Bundessteuer 2018 sowie Staats- und Gemeindesteuer 2018 bestreiten, ist er damit im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid und der damit begründeten Rechtsöffnung zu bleiben. Betreffend die Abweisung seines Armenrechtsgesuchs macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, womit es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben hat. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

- 5 - 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 570.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 10). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 3.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12/1–2, Urk. 14 und Urk. 15/1–2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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