Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240164-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 26. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Oktober 2024 (EB241028-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 4. Januar 2024) gestützt auf eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 14. April 2023 (Urk. 4/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'383.20 nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2024. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, wobei sie gemäss dem Entscheid vom Gesuchsteller zu beziehen, ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen ist (Urk. 20 [= Urk. 24] S. 4 Dispositivziffern 1 f.). b) Mit an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich gerichteter Eingabe vom 3. November 2024 erhob der Gesuchsgegner innert Beschwerdefrist "Einspruch" mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen (Urk. 23). Innert Beschwerdefrist reichte der Gesuchsgegner mit Datum vom 8. November 2024 sodann eine weitere Eingabe ein (Urk. 26-27; vgl. dazu auch Urk. 25). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1a-22). Auf die in den Rechtsmittelschriften gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 24 S. 5 Dispositivziffer 6). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem
- 3 - Charakter der Beschwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner legt dar, er sei der Ansicht, dass er Anspruch auf eine IV-Rente zu 100 % gehabt hätte. Aufgrund mehrerer Unfälle und Krankheiten habe er viele Gebrechen, welche auch Operationen nötig gemacht hätten, sowie psychische Probleme. Im Verfahren betreffend die Zusprechung einer IV-Rente sowie bei der SUVA sei er durch den Gesuchsteller schlecht vertreten gewesen. Bei den weiteren Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften des Gesuchsgegners vom 3. und 8. November 2024 handelt es sich allesamt um Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO (Urk. 23 und Urk. 26; vgl. dazu Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 19). Da der Gesuchsgegner diese Behauptungen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorbrachte, können sie aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Sie wären aber auch nicht zielführend (vgl. nachfolgend E. 3.b). Abgesehen von dem ärztlichen Zeugnis von C._____ vom 8. März 2018 (entspricht erstinstanzlicher Urk. 15/1), ihrem hausärztlichen Zeugnis vom 14. Mai 2018 (entspricht erstinstanzlicher Urk. 15/3) und dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Pract. med. D._____ vom 18. Dezember 2023 (entspricht erstinstanzlichen Urk. 13/2 und Urk. 15/2) wurden im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sodann alle Beilagen (vgl. Urk. 27) vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht, weshalb sie in Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben haben. b) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsgegner bringe in seiner Stellungnahme keine Einwendungen vor, die die Schuldanerkennung vom 14. April 2023 sofort entkräfteten. Seine Ausführungen betreffend die getätigten Arbeitsleistungen des Gesuchstellers seien unglaubhaft, weil er sie grossmehrheitlich unsubstantiiert und unbewiesen gelassen habe. Die eingereichten Honorarrechnungen zeigten sodann bereits auf zehn Minuten genau die Arbeitsstunden des Gesuchstellers detailliert auf (unter Hinweis auf Urk. 4/3-4). Dass er diese nicht erhalten hätte, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Dennoch
- 4 setze er sich nicht damit auseinander. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Ausführungen stünden der Rechtsöffnung somit nicht entgegen (Urk. 24 S. 4 E. 2.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht konkret auseinander (vgl. Urk. 23 und Urk. 26). Nach wie vor führt er nicht substantiiert aus, welche vom Gesuchsteller geltend gemachten Leistungen er als nicht gerechtfertigt erachtet. Er führt zum Ganzen aus, dass er dem Vergleich mit der IV nicht zugestimmt hätte, wenn er sich der Tragweite dieser Vereinbarung bewusst gewesen wäre. Im Nachhinein sei ihm bewusst geworden, dass der Gesuchsteller gar nie ernsthaft versucht habe, für ihn ab 2014 eine IV- Rente zu 100 % zu erhalten. Dieser habe gegenüber der SUVA, IV usw. den Eindruck erweckt, als würde es ihm – dem Gesuchsgegner – besser gehen als dies wirklich der Fall gewesen sei. Deswegen habe er gegen die SUVA verloren und von der IV nur 50 % für die Jahre 2014 bis 2021 erhalten (Urk. 23 S. 2). Sodann macht er geltend, der Gesuchsteller habe bei der IV und SUVA etc. Angaben gemacht, welche nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Gesuchsteller habe beispielsweise geschrieben, dass der Sturz von der Leiter aus einer Höhe von nur einem anstatt von drei Metern erfolgt sei, was der Wahrheit entsprochen hätte (Urk. 23 S. 1). Inwiefern der Gesuchsteller die von ihm geltend gemachten Arbeitsleistungen nicht auftragsgemäss getätigt haben soll, zeigt der Gesuchsgegner aber nicht explizit auf. Der Gesuchsgegner reicht sodann diverse Urkunden ein (Urk. 27). Er unterlässt es in seinen Rechtsmitteleingaben (Urk. 23, Urk. 26) jedoch, konkret auf die einzelnen Urkunden einzugehen, weshalb unklar bleibt, was er mit ihnen geltend machen möchte. Lediglich auszuführen, im Anhang fänden sich Dokumente, in denen das medizinische Personal etwas anderes festgehalten habe als dies der Gesuchsteller an die SUVA, IV etc. geschrieben habe (Urk. 23 S. 1), stellt keine genügende Erklärung dafür dar, was der Gesuchsteller aus der Sicht des Gesuchsgegners konkret nicht auftragsgemäss erledigt haben soll. Ebenfalls unspezifisch geblieben ist die Behauptung des Gesuchsgegners, der Gesuchsteller habe nicht alle Dokumente der medizinischen Untersuchungen in Spitälern und bei Fachärzten und Professoren usw. an die SUVA und IV etc. weitergeleitet. Er habe seine medizinischen Probleme verharmlost (Urk. 23 S. 1).
- 5 - Auch wenn die vom Gesuchsgegner im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (Urk. 23, Urk. 26) vollständig zulässig und alle von ihm im Rechtsmittelverfahren eingereichten Beilagen (Urk. 27) zu berücksichtigen gewesen wären, hätte seine Beschwerde demnach keine Aussicht auf Erfolg gehabt. c) Entscheidend ist aber, dass sich der Gesuchsgegner in seinen Rechtsmitteleingaben (Urk. 23 und Urk. 26) wie dargelegt mit den vorinstanzlichen Erwägungen des Urteils vom 29. Oktober 2024 nicht konkret auseinandersetzt. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 23, Urk. 26). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 23, 26 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'383.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip