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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.09.2024 RT240130

24 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·814 mots·~4 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240130-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 24. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. August 2024 (EB240116-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 19. August 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf Nord (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst Zins zu 4 % ab dem 7. Juni 2023 sowie für den aufgelaufenen Zins ab dem 11. Februar 2023 bis zum 6. Juni 2023 in der Höhe von Fr. 1.30. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 150.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 7 S. 8 = Urk. 10 S. 8). 1.2. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 3. September 2024 (eingegangen am 6. September 2024) fristgerecht (Urk. 8/2) Beschwerde (Urk. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä-

- 3 gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3. Die Gesuchsgegnerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Entscheidgebühr. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Höhe der Gebühr, welche im Übrigen dem Gebührenrahmen von Art. 48 SchKG entspricht, resp. deren Verteilung nach Obsiegen- und Unterliegen falsch sein soll. Vielmehr macht sie einzig geltend, die Gebühr sei ihr zu erlassen, da sie nicht in der Lage sei, die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen (Urk. 9). Dieser Einwand beschlägt nicht die Prozesskosten, sondern die Prozessfinanzierung. Mit anderen Worten geht es um die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz kein entsprechendes Gesuch gestellt. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen: Die Gesuchsgegnerin wandte sich mit ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren einzig gegen die Forderung als solche (Urk. 5). Wie die Vorinstanz richtig erwog, hätte die Gesuchsgegnerin diese Vorbringen bereits gegen die Bussenverfügung vom 11. Januar 2023 vorbringen müssen. Die im definitiven Rechtsöffnungsverfahren gesetzlich vorgesehenen Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung sowie die Einwendung betreffend Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels brachte die Gesuchsgegnerin nicht vor (vgl. Urk. 10 S. 5). Die Rechtsposition der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren wäre deshalb als aussichtslos zu betrachten gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Folglich wäre sie auch nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO von den Gerichtskosten befreit worden. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 - 2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip

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