Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240115-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 26. August 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Wallis, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juli 2024 (EB240686-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. Juli 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller (Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 14. September 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'816.90 nebst Zins zu 3.5 % seit 15. September 2023, Fr. 307.05 und Fr. 110.–, abzüglich Fr. 132.30 Teilzahlung mit Valuta vom 8. Dezember 2023. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) auferlegt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 S. 5 = Urk. 12 S. 5). 1.2. Die Gesuchsgegnerin ergriff gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 6. August 2024 fristgerecht (Urk. 10b) ein Rechtsmittel und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegnerin hat ihr Rechtsmittel als Erwiderung bezeichnet (Urk. 11 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten
- 3 - Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). 4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich das definitive Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Wallis betreffend Kantonssteuern 2021 vom 2. Juni 2023 stütze, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 5'816.90 zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet worden sei. Weiter reiche der Gesuchsteller eine als Verfügung ausgestaltete Mahnung vom 14. August 2023 ins Recht, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Mahngebühren von Fr. 45.– verpflichtet worden sei, ihr die Kosten dieser Mahnung von Fr. 25.– auferlegt und ihr bei Nichtzahlung die Auferlegung von Betreibungskosten im Umfang von Fr. 40.– angedroht worden seien. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für Fr. 5'816.90 nebst aufgelaufenem und laufendem Zins sowie für Mahn- und Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 110.– abzüglich einer Gutschrift von Fr. 132.30
- 4 vom 8. Dezember 2023. Die eingereichte Veranlagungsverfügung sowie die als Verfügung ausgestaltete Mahnung seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Dies gelte auch für die Betreibungsgebühr. Betragsmässig seien diese Forderungen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 12 S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin beantrage in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2024 die Aufhebung oder Anpassung der Steuerforderung aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Pandemie und der behördlichen Stilllegungsanordnungen. Weiter seien die Investitionen in die Renovierung des Gebäudes steuerlich anzuerkennen und entsprechend abzuziehen. Zudem seien die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die unbillige Härte bei der Steuerbemessung zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine Stundung oder einen Erlass der Steuerschuld zu gewähren. Ferner seien die Verluste, die ihre Gesellschaft im Jahr 2021 erlitten habe, gemäss den steuerlichen Bestimmungen anzuerkennen und entsprechend abzuziehen. Zuletzt sei die bereits im Kanton Zürich gezahlte Kapitalsteuer bei der Bewertung der Steuerpflicht zu berücksichtigen. Soweit die Gesuchsgegnerin damit die inhaltliche Richtigkeit der eingereichten Verfügungen beanstande, sei sie darauf hinzuweisen, dass sich die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte die Gesuchgegnerin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln gegen die Verfügung geltend machen müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchgegnerin erwiesen sich daher als unbehelflich. Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchgegnerin nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor, weshalb antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 3 f.). 5. Die Gesuchsgegnerin setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Stattdessen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde gegen die Forderung als solche. Soweit sie dabei keine unzulässigen Noven vorbringt resp. ihre Vorbringen vor Vorinstanz nachsubstantiiert (bspw. betreffend Steuerbefreiung für touristische Investitionen, Urk. 11 S. 2; vgl. vorgehende Erwägung 3.2.), wiederholt
- 5 sie im Wesentlichen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (bspw. betreffend Nichtberücksichtigung bedeutender Investitionen, Auswirkungen der Covid- 19-Pandemie und Berücksichtigung der damit Verluste). Wie gezeigt wurde (vgl. vorstehende Erwägung 3.1.), genügt dies den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – verwehrt ist, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'101.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'101.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st