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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2024 RT240079

1 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·937 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240079-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. Juni 2024 (EB240143-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'019.03 (entsprechend EUR 3'223.39) nebst Zins zu 4 % seit 7. Februar 2024, Fr. 3'043.86 (entsprechend EUR 3'249.90) nebst Zins zu 4 % seit 7. Februar 2024, Fr. 5.26 (Zustellkosten), Fr. 752.15 (aufgelaufener Verzugszins vom 1. Januar 2021 bis 6. Februar 2024) sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 5 des Urteils. Im Mehrbetrag (Forderung; Verzugszins) wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 2 S. 10). 1.2. Am 18. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, in welchem er ausführt, das Urteil vom 6. Juni 2024 zurückzuweisen, dass es keine Zahlungen geben werde und dass von ihm Strafanzeigen gegen alle Beteiligten "erstellt" würden (Urk. 1). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 3). Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Eingabe vom 18. Juni 2024 (Urk. 1) unzweifelhaft zum Ausdruck, mit dem Urteil der Vorinstanz vom 6. Juni 2024 (Urk. 2) nicht einverstanden zu sein. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 2 S. 10 Dispositiv-Ziffer 6) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser

- 3 - Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Wie gezeigt (oben E. 1.2) führt er darin einzig aus, dass er das vorinstanzliche Urteil zurückweise und dass es keine Zahlungen geben werde. Mit keinem Wort geht er auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein und setzt sich mit diesen überhaupt nicht auseinander. 2.3 Der Gesuchsgegner verweist in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) im Übrigen auf seine "Eingabe Obergericht", und er legt der Beschwerdeschrift ein Doppel einer Eingabe vom 16. Mai 2024 an das Obergericht bei (Urk. 4/1). Es handelt sich dabei um die Begründung einer Beschwerde, welche der Gesuchsgegner in der vorliegenden Sache gegen eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz erhob und auf welche die beschliessende Kammer nicht eintrat, weil dem Gesuchsgegner kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2024, Geschäfts-Nr. RT240074). Soweit der Gesuchsgegner mit seinem Verweis auf die erwähnte Eingabe diese zum Bestandteil seiner Beschwerde erklären wollte, ist festzuhalten, dass auch die dortigen Vorbringen des Gesuchsgegners (Bestreitung der Forderung sowie Behauptung der Korruption hinsichtlich der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrundeliegenden Urteile) keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

- 4 - 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'062.89 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'062.89. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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