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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.06.2024 RT240074

13 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·880 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240074-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 13. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. Mai 2024 (EB240143-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. April 2024 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ein Rechtsöffnungsgesuch bei der Vorinstanz ein (Urk. 2 E. 1). Am 6. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um in zwei Exemplaren schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Der Gesuchsgegner hat insbesondere darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers er im Einzelnen bestreitet. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen. Bei Säumnis entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Dieser Frist wird – bei Vorliegen zureichender Gründe – höchstens einmal und nur kurz erstreckt. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 84-67-9, IBAN CH63 0900 0000 8400 0067 9) einen Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 3. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ihm während der gleichen Frist die Originalakten dieses Verfahrens nach vorgängiger telefonischer Anmeldung bei der Bezirksgerichtskanzlei zur Einsichtnahme offen stehen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage) 6. (Hinweis kein Fristenstillstand)" 1.2. Am 22. Mai 2024 ging hierorts ein Schreiben des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 16. Mai 2024 (Datum Poststempel: 21. Mai 2024) ein, mit welchem er die Ablehnung sämtlicher Forderungen beantragt (Urk. 1). Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt um mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben möchte oder nicht (Urk. 3). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb seine Eingabe, wie im Schreiben vom 22. Mai 2024 angekündigt, als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2024 entgegengenommen wurde.

- 3 - 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 2.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerde (Urk. 1) auszuführen, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig. So wurde dem Gesuchsgegner mit dieser einerseits Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb seines Erachtens keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Andererseits wurde mit der angefochtenen Verfügung der Gesuchsteller – und nicht er – zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Auch diesbezüglich erleidet der Gesuchsgegner somit keinen Nachteil. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichts-

- 4 kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'019.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 13. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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