Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Erlenbach, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Erlenbach betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. März 2024 (EB230336-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. März 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'030.20 nebst 4.5% Zins seit 9. Oktober 2023, Fr. 65.35 und Fr. 127.75 (Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 25. April 2024 fristgerecht (Urk. 15/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 16). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Schlussrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 vom 30. Juni 2023, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden sei, Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2021 in der Höhe von Fr. 15'030.20 zuzüglich Zinsen von Fr. 65.35 zu bezahlen. Die Steuerrechnung stütze sich auf den Einschätzungsentscheid vom 23. Juni 2023. Gegen diese Entscheide sei kein Rechtsmittel ergriffen worden. Damit seien die Steuerrechnung sowie auch der Einschätzungsentscheid – beides Verfügungen von Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Der Einschätzungsentscheid stelle sodann die Zustellung der Schlussrechnung in Aussicht. Die Kette der Verwaltungsentscheide sei folglich lückenlos ausgewiesen. Die Gesuchsteller verfügten somit über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG über den in Betreibung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 15'030.20, weshalb definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 17 S. 3). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Gesuchsgegnerin führt darin lediglich aus, die Forderung sei eine Folgeforderung einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung, welche in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei. Das geschätzte Einkommen und Vermögen sei nicht vertretbar, reine Willkür und existenzschädigend. Die Höhe dieser Forderung entspreche nicht ihren Vermögensverhältnissen, da der Staat ihre flüssigen Mittel bereits eingezogen habe (Urk. 16). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich jedoch nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ausgegangen ist oder das Vorliegen von Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG fälschlicherweise verneint hat. Wenn die Gesuchsgegnerin mit der Höhe der Steuerforderung nicht einverstanden war bzw. ist, so hätte sie innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Einschätzungsentscheids bzw. der Schlussrechnung Einsprache erheben müssen (Urk. 3/7). Dies hat sie unterlassen (Urk. 3/4; Urk. 3/8) und kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Nach dem Gesagten kommt die Gesuchsgegnerin ihren Begründungs- und Rügeobliegenheiten (siehe E. 3) nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'030.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind
- 4 keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 8. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st