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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.02.2024 RT240023

29 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·464 mots·~2 min·2

Résumé

Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 29. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Februar 2024 (EB240014-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde mit dem Antrag, es sei der von der Vorinstanz eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu streichen (Urk. 1 S. 3). 2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 2.2. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Unter diesem Umständen kann offengelassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1–17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib

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