Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2024 RT240012

27 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·474 mots·~2 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. März 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Februar 2024 (EB230517-K)

- 2 - Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2024, mit welchem den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. August 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'529.60 nebst 4.5 % Zins seit 17. August 2023, Fr. 9.45 (Ausgleichszins) und Fr. 33.50 (aufgelaufener Verzugszins bis 16. August 2023) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil erteilt wurde (Urk. 8 = Urk. 11), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 14. Februar 2024 (Urk. 10), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 14; zugestellt am 29. Februar 2024, ES bei Urk. 14), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 12. März 2024, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 16; zugestellt am 15. März 2024, ES bei Urk. 16), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 20. März 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 14 und 16, je Disp.-Ziff. 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12 und 13/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'529.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

RT240012 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2024 RT240012 — Swissrulings