Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230167-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 10. Januar 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 4. Oktober 2023 (EB230747-L)
- 2 -
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'200.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2021 (Urk. 11 S. 7 = Urk. 16 S. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 12b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 1 - Der Urteil vom 4. Oktober 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB230747 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 2 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass meine Eingabe vom 16. August 2023 fristgerecht der Post am 16. August 2023 übergeben wurde. 3 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass erhebliche Verletzungen gegen Art 6 EMRK gegen sind, 4 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass das Rechtsöffnungsgesuch nicht am 31. Mai 2023 der Post übergeben wurde bzw es kein Beweis gibt, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Post am 31. Mai 2023 übergeben wurde. 5 - Dispositiv 1 des Urteil vom 4. Oktober des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB230747 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfangreich abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Dispositiv 2 des Urteil vom 4. Oktober des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB230747 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidsgebühr sei von CHF 300 auf CHF 145 zu reduzieren. 7 - Dispositiv 2 des Urteil vom 4. Oktober des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB230747 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidsgebühr sei der Gesuchstellerin aufzulegen. 8 - Das Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 9 - Die Quittung von 26. Oktober 2023 für CHF4 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF4 zurückzuerstatten.
- 3 - 10 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Beschwerdegegner." 1.3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 abgewiesen (Urk. 19). Mit Verfügung vom 10. November 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 20). Dieser ging – innert der Nachfrist – ein (Urk. 21- 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin wird so weit eingegangen, als dass sie sich als entscheiderheblich erweisen. 2. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchsgegnerin verspätet Stellung genommen habe. Selbst wenn ihre Einwendungen zu beachten wären, würden sich diese jedoch als unbehelflich erweisen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2.2.). Die detaillierten Ausführungen zum Streit innerhalb der Stockeigentümergemeinschaft sowie die Bezugnahme auf separate Verfahren in diesem Zusammenhang seien für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht von Relevanz. Es sei unklar, was die Gesuchsgegnerin damit zu ihren Gunsten ableiten wolle. Eine Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen erübrige sich damit. Es sei sodann zutreffend, dass der Gesuchsteller telefonisch bestätigt habe, dass er das Rechtsöffnungsverfahren selbst führe und auf die Aufnahme von Rechtsanwalt X._____ als Vertreter verzichte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Gesuchsteller im Verfahren vor dem Baurekursgericht anwaltlich vertreten gewesen sei und seinen Vertreter mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Umtriebsentschädigung beauftragt habe. Es bestünden keine Gründe, um an der Vertretungsmacht von Rechtsanwalt X._____ zu zweifeln, zumal der Gesuchsteller die von diesem verfasste Rechnung nicht ins Recht gereicht hätte, wenn er mit einer Vertretung nicht einverstanden gewesen wäre (Urk. 16 S. 3 f.). Der Entscheid sei mit Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist nach Zustellung des Entscheids in Rechtskraft erwachsen. Der Versand sei am 7. Juni 2023 erfolgt, womit der Entscheid zum Zeitpunkt der ersten Rechnungsstellung am 10. September 2021 selbst unter Einbezug der Gerichtsferien in Rechtskraft erwachsen und die Forderung daher
- 4 fällig geworden sei. Von der Fälligkeit sei der Verzug zu unterscheiden. Mangels Verfalltag sei die Gesuchsgegnerin erst nach Ablauf der mit Rechnung vom 10. September 2023 eingeräumten zehntägigen Zahlungsfrist in Verzug geraten, das heisse unter Berücksichtigung des Empfangszeitpunkts am 1. Oktober 2021 (Urk. 16 S. 4). Die erneute Rechnung vom 30. Juni 2022 bewirke keine Änderung am Verzug. Zwar gewähre der Gesuchsteller eine erneute Zahlungsfrist. Diese stelle aber nur eine Offerte auf Erlass der Verzugszinsen dar (Urk. 16 S. 4). Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Gründe genügten sodann nicht, um die Nichtigkeit des Urteils anzunehmen. Die pauschale Behauptung, sie habe keinen Rekurs erhoben, sei nicht glaubhaft. Inwiefern sie von einer fehlenden Vertretungsbefugnis des Gesuchstellers im Baurekursverfahren beschwert wäre, sei nicht ersichtlich. Umstände, die gegen eine gültige Rechtskraftbescheinigung sprächen, habe die Gesuchsgegnerin ebenso wenig glaubhaft gemacht. Die pauschale Behauptung, der Entscheid sei ihr nicht zugestellt worden, vermöge keinen Zweifel an der Bescheinigung hervorzurufen. Wenn sie Zweifel an der Unterschrift hegte, wäre es ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen, nach der Identität des Unterzeichners beim Baurekursgericht zu fragen (Urk. 16 S. 5). 3. Die Gesuchsgegnerin rügt zusammengefasst, sie habe ihre Stellungnahme entgegen der Behauptung der Vorinstanz fristgerecht eingereicht (Urk. 15 Rz. 3-7, Rz. 10-15). Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb das Urteil nichtig bzw. das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Urk. 15 Rz. 15 ff.). Das Couvert des Rechtsöffnungsgesuchs sei laut der Vorinstanz ebenfalls verloren gegangen. Daher mache sie geltend, dass kein Rechtsöffnungsgesuch am 31. Mai 2023 der Post übergeben worden sei bzw. hierfür kein Beweis existiere. Daher sei das Urteil nichtig (Urk. 15 Rz. 8 f.). Das Urteil vom 4. Oktober 2023 stützte sich sodann auf eine verfälschte Urkunde (Urk. 15 Rz. 18), nämlich auf die Fotokopie eines Urteils des Baurekursgerichts, obwohl sie die Echtheit und Zustellung des Urteils fristgerecht bestritten habe (Urk. 15 Rz. 19, Rz. 30). In der Folge gibt die Gesuchsgegnerin ihre Ausführungen aus der Stellungnahme vom 16. August 2023 wieder (Urk. 23 Rz. 33 S. 8-14). Sie führt sodann weiter aus, die Aufsichtsbehörde habe im Verfahren CB220104 ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, weshalb die Vorinstanz das
- 5 - Rechtsöffnungsgesuch hätte abweisen müssen. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller dafür bekannt sei, Urkunden zu fälschen (Urk. 15 S. 15). Das Rechtsöffnungsgesuch sei ein Versuch sie zu stalken, belästigen und betrügen. Dies sei für das vorliegende Verfahren relevant. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz keine Zweifel an der Echtheit des Rechtsöffnungstitels habe, nachdem sie ausgeführt habe, dass sie keinen Rekurs erhoben, der Gesuchsteller kein Bauvorhaben eingereicht habe und auch nicht Bauherr sei, da er nicht berechtigt sei, die Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen zu vertreten. Zudem habe Rechtsanwalt X._____ den Gesuchsteller im Baurekursverfahren nicht vertreten und daher habe der Gesuchsteller keinen Anspruch auf die Umtriebskosten. Rechtsanwalt X._____ sei nicht berechtigt und bevollmächtigt gewesen, den Gesuchsteller im Verfahren vor dem Baurekursgericht zu vertreten. Dass der Gesuchsteller das Betreibungsbegehren und das Rechtsöffnungsbegehren selber eingereicht habe, jedoch Rechtsanwalt X._____ als seinen Vertreter genannt habe, sei eine Urkundenfälschung (Urk. 15 S. 16, S. 18). Sie habe geltend gemacht, dass ihr der Entscheid vom 4. Juni 2021 nie zugestellt worden sei. Die Vorinstanz verstosse mit der pauschalen Behauptung, dass ihr das Urteil zugestellt worden und vollstreckbar sei, gegen Treu und Glauben (Urk. 15 S. 17). Sie habe geltend gemacht, dass die Rechtskraftbescheinigung verfälscht sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, beim Baurekursgericht nachzufragen, wer die Rechtskraftbescheinigung verfälscht habe, sondern der Gesuchsteller habe die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit zu beweisen. Es sei absurd, dass die Vorinstanz behaupte, dass die zweite Rechnung keinen Einfluss auf die Fälligkeit habe. Die zweite Rechnung habe die Fälligkeit verschoben. Der Gesuchsteller müsse nach Treu und Glauben handeln und daher hätte das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen werden müssen, weil die Zahlungsfrist bei Einleitung der Betreibung noch nicht abgelaufen gewesen sei (Urk. 15 S. 17 f.). Sie habe auch geltend gemacht und begründet, dass der Gesuchsteller urteilsunfähig und daher eine Vollmacht sowieso ungültig wäre (Urk. 1 S. 18). Angesichts des Streitwerts von Fr. 1'200.– wäre schliesslich in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts die Gerichtsgebühr auf Fr. 145.– zu reduzieren, sofern das Gericht gegen sie entscheide. Ansonsten seien die Kosten
- 6 dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Ausserdem habe die Vorinstanz ihr Fr. 4.– für Kopien berechnet, welche ihr zurückzuerstatten seien (Urk. 15 S. 18 f.). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 5.1. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach ihre Stellungnahme zu Unrecht als verspätet qualifiziert worden sei, ist begründet. Gemäss auf der Stellungnahme angeführter Track&Trace-Nummer (Urk. 9) übergab die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme - entgegen dem auf der Urkunde angebrachten handschriftlich ergänzten Datum der Postaufgabe (17-8-23)- am 16. August 2023 und damit rechtzeitig (Urk. 7a) der schweizerischen Post. Die Vorinstanz hat sich jedoch (trotz ihrer Ansicht nach verspäteter Eingabe) mit den Einwendungen der Gesuchsgegnerin auseinandergesetzt und diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu Recht verworfen (Urk. 16 S. 2-5). Infolgedessen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. 5.2. Dass kein Briefumschlag des Rechtsöffnungsgesuchs bei den Akten liegt, schadet entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht. Die Vorinstanz ist lediglich gehalten, Briefumschläge von verspäteten Eingaben bei den Akten zu behalten (§ 2 Abs. 2 lit. d Akturierungsverordnung, wobei selbst ein Verstoss hiergegen nicht zur Nichtigkeit des Urteils führte).
- 7 - 5.3. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe die Echtheit des Urteils des Baurekursgerichts bzw. der Fotokopie bestritten (Urk. 15 Rz. 19). Dies begründet sie damit, dass sie keinen Rekurs eingereicht habe und der Gesuchsteller auch gar nicht berechtigt wäre, die Stockwerkeigentümergemeinschaft nach aussen zu vertreten (Urk. 15 Rz. 19, Urk. 9 Rz. 51). Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Dass das Baurekursgericht ohne Rekurs ein Rekursverfahren eröffnet, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Zudem brachte die Gesuchsgegnerin auch dieselben Rügen – der Gesuchsteller sei nicht berechtigt, die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vertreten – sowohl in der Beschwerdeschrift auch im Baurekursverfahren vor (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 15 Rz. 19 i.V.m. Urk. 9 Rz. 51), was ihre Behauptung als unglaubhaft erscheinen lässt. Inwiefern die Kopie der Urkunde nicht den Inhalt des Originals wiedergeben sollte, hat die Gesuchsgegnerin ebenso wenig dargelegt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4. Was die Zustellung betrifft, so trifft zwar zu, dass diese vom Gläubiger bewiesen werden muss, wenn der Schuldner die gehörige Eröffnung bestreitet. Der blosse Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung genügt in diesem Fall nicht. Allerdings kann der Beweis auch durch Indizien erbracht werden (BSK SchKG- Staehelin, Art. 80 N 124 m.w.H.). Der Gesuchsgegnerin wurden im vorliegenden Fall zwei Mahnungen zugestellt, in welchen auf das Urteil verwiesen wurde bzw. dieses beigelegt wurde (Urk. 3/3-4 mit Zustellnachweis). Nach der Rechtsprechung ist eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf eine Mahnung erhält, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen; sie darf nicht zuwarten, bis sie betrieben wird. Ihr Untätigbleiben kann als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 141 I 94 E. 7.1. m.w.H.). Es verbleiben keine Zweifel, dass der Gesuchsgegnerin der Entscheid zugestellt wurde. 5.5. Soweit die Gesuchsgegnerin ihre erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt bzw. diese in die Beschwerdeschrift hineinkopiert (Urk. 15 S. 8-14), ist darauf
- 8 nicht weiter einzugehen, weil es diesbezüglich an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mangelt. 5.6. Dass einer Beschwerde der Gesuchsgegnerin in der streitgegenständlichen Betreibung die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, trifft zwar zu (Urk. 10/2a). Dies geschah jedoch vor rund eineinhalb Jahren (Urk. 10/2a) und die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht zum weiteren Verlauf dieses Verfahrens. Ebenso wenig ist bekannt, was die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde gerügt hat bzw. ob dies für das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt relevant ist. Damit bringt die Gesuchsgegnerin nichts vor, was der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünde. 5.7. Wie der Gesuchsgegnerin aus unzähligen Rechtsöffnungsverfahren bekannt sein dürfte, sind die Einwendungen gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel auf Tilgung, Stundung und Verjährung beschränkt (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und insbesondere inhaltliche Einwendungen – vorbehältlich schwerwiegender Mängel, die zur Nichtigkeit führen – nicht mehr zu hören. Der Ablauf der Streitigkeiten zwischen den Parteien, dass der Gesuchsteller sie stalke und betrüge (Urk. 15 S. 16 ff.), dass er keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe (Urk. 15 S. 16) und diverse Straftaten begehe (Urk. 15 S. 16), ist daher – worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat – im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels ist damit nicht erwiesen. 5.8. Auch die Rügen betreffend die Rechtskraftbescheinigung verfangen nicht. Einerseits behauptet die Gesuchsgegnerin die Ungültigkeit der Unterschrift, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu nennen, die nahelegen, dass die Rechtskraftbestätigung verfälscht wurde. Die blosse Tatsache, dass nicht erkennbar ist, wer die Rechtskraftbescheinigung unterzeichnet hat, legt eine Fälschung noch nicht nahe. Zudem kann sich die Rechtskraft auch aus anderen Umständen ergeben, wie es vorliegend der Fall ist. So macht die Gesuchsgegnerin insbesondere nicht geltend, gegen den Entscheid ein Rechtsmittel erhoben zu haben. 5.9. Was die Rüge betreffend die Fälligkeit betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf verwiesen, dass hierfür – mangels anderweitiger Angaben im Ur-
- 9 teil selbst – die Rechtskraft des Urteils massgebend ist (Urk. 16 S. 4; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 39). Die Mahnungen und die darin angesetzten Zahlungsfristen (Urk. 3/3-4) sind entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin daher irrelevant. Treuwidriges Verhalten, welches die Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse, liegt sodann trotz der Betreibung vor Ablauf der mit Schreiben vom 30. Juni 2023 angesetzten Zahlungsfrist nicht vor. Der Gesuchsteller hat im Schreiben vom 30. Juni 2022 nicht signalisiert, während der angesetzten Zahlungsfrist auf eine Betreibung zu verzichten, und damit irgendwelche legitimen Erwartungen der Gesuchsgegnerin geweckt. Angesichts der Tatsache, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits seit längerer Zeit in Verzug befand und bereits mit Schreiben vom 10. September 2021 gemahnt worden war (Urk. 3/3), konnte sie dies auch nicht ohne weiteres annehmen. 5.10. Was die Rüge der behaupteten Urteilsunfähigkeit des Gesuchstellers betrifft, so ist diese entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht gerichtsnotorisch. Die Gesuchsgegnerin bringt auch hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb von der Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen ist. 5.11. Schliesslich erweisen sich auch die Rügen betreffend die Gerichtsgebühr als unbegründet. Die Gebühren für Betreibungssachen richten sich nicht nach der Gebührenverordnung des Obergerichts, sondern nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Diese sieht bei einem Streitwert von Fr. 1'200.– im erstinstanzlichen Verfahren eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.– vor (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr in diesem Rahmen festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Auf die Rüge betreffend die gemäss Gesuchsgegnerin unrechtmässig erhobenen Gebühren für die Kopien ist nicht einzutreten, da Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren lediglich das Urteil der Vorinstanz vom 4. Oktober 2023 ist. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Gesuchsgegnerin allesamt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge-
- 10 suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/2-9 und Urk. 23, sowie an die Vor-instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 11 - Zürich, 10. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: jo
Urteil vom 10. Januar 2024 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, Urk. 17, Urk. 18/2-9 und Urk. 23, sowie an die Vor-instanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...