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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2024 RT230165

18 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·990 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230165-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. August 2023 (EB230181-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellten mit Eingabe vom 11. Mai 2023 vorinstanzlich das Gesuch, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 6. März 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 in der Höhe von Fr. 24.– nebst Zins zu 4.5 % seit 4. März 2023, für Fr. 2.45 aufgelaufener Zins bis 3. März 2023, für Kosten des vorhergehenden Betreibungsverfahrens in der Höhe von Fr. 227.30 und für die aktuellen Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/1). Mit Vorladung vom 10. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 22. August 2023 an (Urk. 6). Der Gesuchsgegner nahm diese Vorladung am 18. Juli 2023 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 7 S. 1). Zur Verhandlung vom 22. August 2023 erschien keine der Parteien (Prot. Vi S. 5). Mit Urteil vom 22. August 2023 erteilte die Vorinstanz in der vorgenannten Betreibung gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuer des Jahres 2019 vom 20. August 2020 (Urk. 2/2), die entsprechende rechtskräftige Schlussrechnung vom 11. September 2020 (Urk. 1, Urk. 2/3) und das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Juni 2021 (EB210148-I; Urk. 2/4, Urk. 9/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 24.– nebst Zins zu 4.5 % seit 4. März 2023, für Fr. 2.45, für Fr. 150.–, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 14 = Urk. 17). b) Innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 15 S. 3) erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 gegen das vorgenannte Urteil "Rekurs/Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 16).

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" oder die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 17 S. 6 Dispositivziffer 6). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 3. November 2023 mit (Urk. 18). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Der Gesuchsgegner behauptete im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren, er habe für diese Steuerrechnung um einen Erlass gebeten, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe arbeiten können und ohne Einkommen gewesen sei. Er frage sich, für was man um einen Erlass bitte, wenn in der Folge trotzdem für Fr. 24.– betrieben werde und die Kosten um ein Vielfaches höher seien als der ursprüngliche Betrag. Dies sei in keiner Art und Weise verhältnismässig (Urk. 16). Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2023 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und dürfen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die gemachten Behauptungen hätten bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden müssen, um Beachtung finden zu können. 4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer-

- 4 den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 16). Da – wie aufgezeigt – die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war, wäre dieses jedoch ohnehin abzuweisen gewesen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 16). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 174.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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