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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.03.2024 RT230123

12 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·850 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230123-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Juli 2023 (EB230125-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Juli 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 16. November 2022) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2022 und die rechtskräftige Steuerrechnung vom 15. Juni 2022 (Urk. 2 S. 3 f. E. 2.3) definitive Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer 2020 in der Höhe von Fr. 49'201.60 nebst Zins zu 4 % seit 9. November 2022, für Fr. 23.15 Zins, für Fr. 619.65 bis am 8. November 2022 aufgelaufene Zinsen und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 2 S. 5 f. Dispositivziffer 1). b) Mit Eingabe vom 28. August 2023 erhob die Gesuchgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) hierorts Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil. Sie machte dabei geltend, die Forderung des Gesuchstellers beruhe auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung und sei in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Das geschätzte Einkommen und Vermögen sei nicht vertretbar. Es sei willkürlich und existenzschädigend (Urk. 1). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsteller verfüge mit der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2022 und der Steuerrechnung vom 15. Juni 2022, welche beide rechtskräftig und vollstreckbar seien, über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 49'201.60 (Hauptforderung) und Fr. 23.15 (Zinsforderung; Urk. 2 S. 3 f. E. 2.3). Die Gesuchsgegnerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtsrelevanten Einwendungen gemacht, habe sie sich doch in der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen. Lediglich in ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich habe sie sinngemäss vorgebracht, dass die Forderung auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruhe und in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei. Das geschätzte Einkommen und Vermögen sei nicht vertretbar, wirklich reine Willkür und existenzschädigend. Dem Rechtsöffnungsge-

- 3 richt sei aber nicht erlaubt, die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung materiell zu überprüfen. Es wäre der Gesuchsgegnerin – so die Vorinstanz – sodann offengestanden, ihre Einwendung im Einspracheverfahren gegen die genannte Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung geltend zu machen (Urk. 2 S. 4 E. 2.4). Dem Gesuchsteller sei demnach antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 2. S. 4 E. 2.3). 3. Wie bereits die Vorinstanz korrekterweise ausführte (Urk. 2 S. 3. E. 2.2 und S. 4 E. 2.4), wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2022 und die rechtskräftige Steuerrechnung vom 15. Juni 2022 – kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Ihre im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachten Einwände hätte die Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren gegen die Veranlagungsverfügung sowie die Steuerrechnung vorbringen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sie damit zu spät. 4. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl.

- 4 - Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'201.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 12. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st

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