Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200132-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. August 2020 (EB200161-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. August 2020 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2020) definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'027.50 nebst Zins zu 3 % seit 10. Januar 2020, Fr. 376.05 Zins, Fr. 139.15 Zinsbelastung bis 9. Januar 2020 und für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, wobei die Gerichtskosten vom Gesuchsteller zu beziehen, ihm jedoch vom Gesuchsgegner zu ersetzen seien. Sodann wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen (Urk. 10 S. 5 f. Dispositivziffern 1-5 = Urk. 13 S. 5 f. Dispositivziffern 1-5). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 26. August 2020 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 11/2). b) Mit an das Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, gesandter Eingabe vom 7. September 2020 (am 8. September 2020 der Post übergeben; vgl. den an Urk. 12 angehefteten Briefumschlag) beantragte der Gesuchsgegner, es sei in der Betreibung Nr. … das Urteil vom 21. August 2020 aufzuheben und es sei in dieser Angelegenheit keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12). 2. Gegen die vom Rechtsöffnungsgericht getroffenen Urteile ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; siehe auch Urk. 13 S. 6 Dispositivziffer 7). Da der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 7. September 2020 an das Obergericht des Kantons Zürich gerichtet hat, hat die beschliessende Kammer somit ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 3. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 13 S. 6 Dispositivziffer 7). Die den Gesuchsgegner betreffende Beschwerdefrist ist daher am 7. September 2020 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim
- 3 - Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 8. September 2020 der Post übergebene Rechtsmittelschrift ist daher als verspätet zu betrachten. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten. 4. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dem Gesuchsgegner ist sodann zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'027.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: lb
Beschluss vom 2. Oktober 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...