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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.08.2020 RT200101

4 août 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·680 mots·~3 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200101-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. August 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. Juli 2020 (EB200215-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 setzte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens an (Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 28. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "Demzufolge ist auf die Rechtsöffnung vom Bezirksgericht Uster aufzuheben" c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten und auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). b) Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2020 wird einzig dem Gesuchsteller eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Entgegen dem Beschwerdeantrag wird mit dieser insbesondere keine Rechtsöffnung erteilt. Der Gesuchsgegner erleidet durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil (der blossen Einbezug in ein Gerichtsverfahren stellt noch keinen rechtlich relevanten Nachteil dar). c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

- 3 b) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Infolge des Verzichts auf die Erhebung von Gerichtskosten ist dasselbe jedoch gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben. Weil nicht klar ist, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das vorinstanzliche Verfahren gemeint war, ist die Beschwerdeschrift zu den Akten der Vorinstanz zu geben. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'423.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sn

Beschluss vom 4. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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