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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2020 RT200098

12 août 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·953 mots·~5 min·9

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200098-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 12. August 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner.

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. Juli 2020 (EB200188-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 ersuchte der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. September 2019, gestützt auf eine Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 26. Juli 2018 für ausstehende direkte Bundessteuern 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 45'995.25 zuzüglich 3 % Zins ab 7. September 2019, für Zins in Höhe von Fr. 4.40 sowie für aufgelaufenen Zins bis 6. September 2019 in Höhe von Fr. 1'402.85, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 5/1-3). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2020 das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte sie der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 5/5 = Urk. 2). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. Juli 2020, eingegangen am 24. Juli 2020, Beschwerde (Urk. 1). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen befinden sich bereits in den Akten der Vorinstanz (Urk. 3 = Urk. 5/1-3). 2. a) Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung von Fristansetzungen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Folglich ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Gesuchsgegnerin durch die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2020 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Sodann hat die Beschwerde konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässig-

- 3 keitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). 3. a) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält keine Anträge. Die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift sind damit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn aus der Beschwerdeschrift geschlossen werden könnte, die Gesuchsgegnerin wolle die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Mit ihrer Rüge – die Forderung beruhe auf einer nicht gerechtfertigten Steuereinschätzung und sei nicht gerechtfertigt (Urk. 1) – beanstandet die Gesuchsgegnerin den Rechtsöffnungstitel und unterlässt es darzulegen, inwiefern ihr durch die Fristansetzung zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Ebenso ist ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 2 Dispositivziffer 1) nicht dargetan. Auf die Beschwerde wäre auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens die Rechtsöffnung, das heisst die Fortsetzung der Betreibung, nicht ein Entscheid über die Forderung als solche ist. b) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels Aufwendungen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'995.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: am

Beschluss vom 12. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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