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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.09.2020 RT200060

29 septembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,474 mots·~7 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200060-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 29. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Kanton B._____, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. Mai 2020 (EB200104-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Mai 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 4. März 2020) gestützt auf die Schlussrechnung vom 8. Oktober 2019 über die direkte Bundessteuer 2018 und die Veranlagungsverfügung (inkl. Busse) selben Datums über die direkte Bundessteuer 2018 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 932.65 nebst Zins zu 3 % seit 3. März 2020, Fr. 9.– Verzugszins, Fr. 260.– Bussen und Gebühren und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 jenes Entscheides. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 22. Mai 2020 innert Beschwerdefrist "Rekurs" mit den sinngemässen Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen. Sodann sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen. Zudem fordere er von der Gesuchstellerin Genugtuung und Schadenersatz von Fr. 100'000.–. Es sei ihm für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. August 2020 stellte der Gesuchsgegner erneut den Antrag, es sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 16). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 6 Dispositivziffer 7). 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Gesuchsgegner darin Anträge stellt, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens nichts zu tun haben. Im Verfahren der Rechtsöffnung befindet der Richter le-

- 3 diglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags (siehe Randtitel zu Art. 79 SchKG). Auf den – im Beschwerdeverfahren ohnehin verspätet erhobenen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihm als Genugtuung und Schadenersatz Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 12), ist deshalb nicht einzutreten. 4. a) Der Gesuchsgegner führt in seiner Rechtsmittelschrift vom 22. Mai 2020 aus, der Kanton B._____ habe ihm eine revidierte Steuerrechnung zugestellt (direkte Bundessteuer 2019, Fr. 200.–), welche die ursprüngliche Steuerrechnung ersetze (unter Hinweis auf Urk. 14/1). Die ursprüngliche – von der Gesuchstellerin betriebene – Steuerrechnung sei obsolet und stelle keinen Forderungstitel mehr dar. Die betriebenen Steuerrechnungen seien als Steuerrechnungen 2018 deklariert worden, was wahrscheinlich falsch sei. Sein Aufenthalt im Kanton B._____ beschränke sich auf den Zeitraum November/Dezember 2018. Im Jahre 2017 sei er im Kanton B._____ nicht angemeldet gewesen (Urk. 12). b) Die Vorinstanz führte zu den erstinstanzlich vom Gesuchsgegner vorgebrachten Einwendungen aus, es sei nicht ersichtlich, was die Mahnung der direkten Bundessteuer 2019, welche der Gesuchsgegner eingereicht habe (unter Hinweis auf Urk. 8), über die in Betreibung gesetzte Forderung der direkten Bundessteuer 2018 aussagen solle. Im Übrigen sei die pauschale Behauptung, dass der dem Gericht eingereichte Rechtsöffnungstitel ungültig sei, gänzlich unbegründet und unbeachtlich. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 30. April 2020 (unter Hinweis auf Urk. 7) enthalte keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Urk. 13 S. 5 E. 5.2). c) Wie bereits die Vorinstanz erwog, ist kein Zusammenhang zwischen den die Steuerperiode 2018 betreffenden und in Betreibung gesetzten Forderungen mit der vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren erneut eingereichten Mahnung für die direkte Bundessteuer 2019 (Urk. 8 = Urk. 14/1) ersichtlich. Der Gesuchsgegner führt zwar im Beschwerdeverfahren aus, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen als Steuerrechnungen 2018 deklariert seien, diese aber kor-

- 4 rekterweise das Jahr 2019 betreffen würden. Es gelang ihm vorliegend jedoch nicht, seine diesbezügliche Behauptung auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2018, die Busse über Fr. 260.– sowie die damit zusammenhängende Rechnung sind in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 3/2 S. 2; siehe auch Urk. 13 S. 3 E. 2.2). Aus der vom Gesuchsgegner eingereichten Mahnung geht eindeutig hervor, dass diese das Forderungsjahr 2019 und nicht 2018 betrifft (Urk. 8 = Urk. 14/1). Die beiden Behauptungen des Gesuchsgegners, im 2017 sei er im Kanton B._____ nicht angemeldet gewesen und sein Aufenthalt im Kanton B._____ beschränke sich auf den Zeitraum November/Dezember 2018, brachte er erstmals im Beschwerdeverfahren vor, weshalb diese vorliegend im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Sie wären sodann auch nicht zielführend gewesen, da im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann demgegenüber nicht mehr überprüft werden. Die Vorinstanz durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 8. Oktober 2019 über die direkte Bundessteuer 2018 (inkl. Busse; Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit von Verfügungen zu befinden (vgl. BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hätten die Vorbringen des Gesuchsgegners zu seiner Aufenthaltsdauer im Kanton B._____ im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend zu berücksichtigen gewesen wären. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der

- 5 - Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 14/1-2 sowie einer Kopie der Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'192.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: lb

Beschluss und Urteil vom 29. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 14/1-2 sowie einer Kopie der Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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