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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.03.2020 RT200021

10 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,076 mots·~5 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. März 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch C._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Januar 2020 (EB191565-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 4. November 2019) – gestützt auf einen Strafbefehl – definitive Rechtsöffnung für Fr. 525.--; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. Januar 2020 an die Vorinstanz (Urk. 8). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe samt ihren Akten an die erkennende Kammer weiter. Die Eingabe des Gesuchsgegners ist zwar nicht als Beschwerde bezeichnet und auch nicht an die Beschwerdeinstanz adressiert, jedoch bestreitet der Gesuchsgegner darin die Forderungen von Fr. 525.-- und Fr. 150.-- (Urk. 8). Die Eingabe des Gesuchsgegners ist daher als – fristgerecht eingereichte (Urk. 7a) – Beschwerde entgegenzunehmen mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 8): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den vollstreckbaren Strafbefehl des Ministère Public de l'Arrondissement de Lausanne vom 13. Juni 2019, mit welchem dem Gesuchsgegner nebst einer Geldstrafe eine Gebühr in der Höhe von Fr. 525.– auferlegt worden sei. Dieser Strafbefehl stelle für die auferlegte Gebühr einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Forderung sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Daher sei antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 2). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Justiz des zitierten Ministeriums habe seine derzeitige Situation nicht berücksichtigt. Er erhalte keine Arbeitslosengelder und beantrage Sozialhilfe in Zürich. Ausserdem habe er Rechnungen zu bezahlen. Er bestreite erneut die Höhe von Fr. 525.-- und Fr. 150.-- als ungerechtfertigt (Urk. 8). d) Soweit der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, der Gesuchsteller habe seine Situation nicht berücksichtigt, die Forderung gemäss dem Strafbefehl vom 13. Juni 2019 bestreiten will, kann dies nicht berücksichtigt werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Über den Bestand der Forderung wurde im Strafbefehl entschieden, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren darf daher die Forderung selbst nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Soweit der Gesuchsgegner geltend machen will, er habe kein Geld, kann dies ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Im Rechtsöffnungsverfahren als reinem Vollstreckungsverfahren wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann dagegen ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (vgl. Art. 92 und 93 SchKG).

- 4 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 525.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 8). Dadurch entsteht ihm jedoch prozessual kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 525.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 10. März 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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