Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT200020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stiftung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch B._____ Immobilien AG
betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. November 2019 (EB190360-D)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (Geschäfts-Nr.: EB190360-D/Z03/ B-8/dm) ordnete die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin folgendes an (Urk. 4/11 S. 2): " 1. Der Gesuchstellerin werden die Doppel der Eingabe des Gesuchsgegners vom 23. Oktober 2019 (act. 9) sowie der dazugehörigen Beilagen (act. 10/1-4) zugestellt. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchsgegners schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht werden oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eingaben und Beilagen in Papierform sind je in einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Gesuchstellerin erstellen (Fr. 1.– pro Kopie). 2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (unter Beilage der Doppel von act. 9 bis 10/4) mit Gerichtsurkunde und an den Gesuchsgegner mit A-Post zur Kenntnisnahme. 3. Die in Art. 145 Abs. 1 ZPO genannten Fristenstillstände gelten in diesem summarischen Verfahren nicht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG."
Für die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) wurde diese Verfügung am 7. November 2019 entgegengenommen (vgl. die an Urk. 4/11 angeheftete Empfangsbestätigung). An den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde die Verfügung per A-Post versandt (vgl. Urk. 4/11 S. 2 Dispositivziffer 2 Mitteilungssatz). b) Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 (am 5. Februar 2020 der Post übergeben, am 6. Februar 2020 hierorts eingegangen) erhob der Gesuchsgegner gegen die Verfügung mit der "Geschäftsnummer EB190360-D/Z03/B-8/dm" Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben (Urk. 1 S. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-15).
- 3 - 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. So wurde in der Verfügung einzig der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 23. Oktober 2019 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4/11 S. 2). Dem Gesuchsgegner ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. c) Zudem hat der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2020 in Bezug auf die angefochtene Verfügung auch keinen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargelegt (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), weshalb auch aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. d) Da auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ohnehin nicht einzutreten ist, ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Beschwerde rechtzeitig innert der zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) eingereicht wurde. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 15'985.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am
Beschluss vom 4. März 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...