Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.05.2020 RT200016

18 mai 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,115 mots·~6 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 18. Mai 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Dezember 2019 (EB191359-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. Dezember 2019 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2019) gestützt auf die Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2017, welche zusammen mit der Schlussrechnung vom 15. Juli 2019 erfolgte (§ 126 Abs. 4 StG/ZH), definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'617.25 nebst 4.5% Zins seit dem 22. Oktober 2019 sowie für Fr. 50.30 (Zins auf Steuernachforderung) und Fr. 46.35 (Verzugszins bis 21. Oktober 2019). Die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 4 = Urk. 12 S. 4). 1.2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Januar 2020) erhob der Gesuchsgegner Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 14/B-E). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz

- 3 nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2 Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Soweit er lediglich – teils wortwörtlich – den von ihm bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt wiederholt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor). Das Beharren auf dem eigenen Standpunkt stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere nimmt der Gesuchsgegner keinen Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Gläubiger der Forderung die Gesuchsteller 1 und 2 und nicht die Schweizerische Eidgenossenschaft sei, gegenüber welcher der Gesuchsgegner Verrechnung erklärt habe. Schliesslich beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach er keinen urkundlichen Beweis für den Bestand seiner Verrechnungsforderung erbracht habe; insbesondere bringt er nicht vor, diese Feststellung sei offensichtlich unrichtig. Der Gesuchsgegner hätte nämlich seine Einwendung – wie von der Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festgehalten (vgl. Urk. 12 S. 2 f.) – mittels Urkunden sofort beweisen müssen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solches hat er nicht getan: Er legte weder für den Bestand der Verrechnungsforderung einen urkundlichen Beweis vor noch machte er glaubhaft, die Gesuchsteller seien mit der Verrechnung einverstanden (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR). Er macht noch nicht einmal geltend, die Verrechnungserklärung den Gesuchstellern vorgetragen zu haben. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner nicht gelingt, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt seien. 2.3 Der Vollständigkeit halber bleibt der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass es nicht an ihm ist, dem Gericht Fristen anzusetzen. Den Verfahrensablauf bestimmt das Gericht; ihm allein steht die Verfahrensleitung zu. Entsprechend hat die der Vorderrichterin vom Gesuchsgegner angesetzte Frist mit Säumnisfol-

- 4 gen keinerlei Wirkung. Dasselbe hat für die der angerufenen Kammer angesetzte Frist zu gelten. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/B-E, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'617.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Mai 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Urteil vom 18. Mai 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11, Urk. 13 und Urk. 14/B-E, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT200016 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.05.2020 RT200016 — Swissrulings