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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2020 RT200015

27 avril 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,786 mots·~9 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Finance Services AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ AG,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. November 2019 (EB190326-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. November 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 16. November 2018) gestützt auf den Verlustschein Nr. 2 (in der Betreibung Nr. 3) des Betreibungsamtes Fällanden vom 1. Februar 2008 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'111.40 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 21 S. 5 = Urk. 18 S. 5). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter und hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15/1-3; Urk. 17; Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Januar 2020) innert Frist Beschwerde (Urk. 20; Urk. 22). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist (Urk. 21 S. 5 f. Dispositivziffer 7) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Des Weiteren hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet

- 3 wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2.1 Die Vorinstanz hatte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 10 S. 2). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 7. November 2019 persönlich zugestellt (Urk. 11). Am 27. November 2019 erging – wie eingangs aufgeführt – das unbegründete Urteil (Urk. 12). Hierauf wandte sich der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. Dezember 2019 an die Vorinstanz (Urk. 14; Urk. 15/1-3). Einerseits klagte er auf Aberkennung der Forderung; andererseits ersuchte er um Wiedererwägung des nun angefochtenen Urteils. Er machte geltend, das vorinstanzliche Urteil sei zu Unrecht ohne Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erfolgt, welche er rechtzeitig versandt habe. Die Post habe der Vorinstanz aus Versehen seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren nicht zugestellt. Dies belege das Schreiben der Post AG, welches er beilege. Dadurch sei sein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weshalb er um Wiedererwägung des Urteils ersuche (Urk. 14). Die Vorinstanz nahm das Gesuch um Wiedererwägung ihres Urteils vom 27. November 2019 als Gesuch um Begründung desselben entgegen, was sie dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mitteilte. Gleichzeitig empfahl sie ihm, bei einer Beschwerdeerhebung darauf hinzuweisen, dass er seine Unterlagen, auf welche er sich stütze, bereits mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 2019 eingereicht habe (Urk. 17 = Urk. 22). 2.2.2 Dieser Empfehlung ist der Gesuchsgegner nicht gefolgt. Seine Beschwerdeschrift enthält weder Anträge noch eine Begründung. Es kann daraus lediglich entnommen werden, dass er Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil erheben will, jedoch nicht, was er am vorinstanzlichen Entscheid beanstandet (Urk. 20). Zwar reichte der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 ein (Urk. 22), verweist indes weder darauf

- 4 noch äussert er sich dazu. Ohnehin hätte der blosse Verweis auf das Schreiben nicht genügt: So ist es mit Blick auf die vorliegend anwendbare Verhandlungsmaxime nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Beilagen die massgeblichen Informationen zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Begründung muss in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Rechtsprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198 E. 1d). Dies fehlt vorliegend. Damit genügt das Schreiben des Gesuchsgegners vom 23. Januar 2020 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.1 Selbst wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 als Teil der Beschwerdebegründung erachtet würde, genügte auch dies den gesetzlichen Vorgaben an die Beschwerdebegründung nicht: Das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 nimmt zwar Bezug auf die Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. Dezember 2019, enthält indes nicht, was der Gesuchsgegner am vorinstanzlichen Urteil beanstandet. Zudem reichte der Gesuchsgegner – wie erwähnt – beschwerdeweise weder sein Schreiben vom 29. Dezember 2019 noch seine damalige Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 21. November 2019 noch das Schreiben der Post AG vom 12. Dezember 2019 ein (Urk. 14; Urk. 15/1-2). Damit wäre auf die Beschwerde auch dann nicht einzutreten, wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 als Teil der Beschwerdebegründung berücksichtigt würde. 2.3.2 Schliesslich wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 21. November 2019 die Vorinstanz aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht erreicht hätte, und von einer Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre. So besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

- 5 keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3.). Die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, welche auf Seiten der Gesuchstellerin von einer gültigen Vollmacht ausging (Urk. 20; Urk. 21 S. 2 f. E. 2), sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden. Die blosse Umfirmierung einer juristischen Person lässt ihre zuvor ausgestellten Vollmachten nicht ungültig werden. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners musste weder die B._____ ... Finance Services AG eine Vollmacht an die B._____ Finance Services AG ausstellen, handelt es sich dabei doch um ein und dieselbe juristische Person (vgl. Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich, Firmennummer 4; Urk. 3/4). Demnach bedurfte es auch keiner neuen Vollmacht von der Gesuchstellerin an die sie vertretende B._____ AG. Schliesslich zielt auch der Einwand ins Leere, die Gesuchstellerin habe ihre Vollmacht nicht rechtzeitig mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht (Urk. 15/1). So sind Mängel wie eine fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Frist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 entsprechend Frist ansetzte, hat sie sich an die gesetzliche Vorgabe gehalten. Damit geht auch dieser Einwand fehl. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Kosten aus Sicht des Gesuchsgegners zu Unrecht geltend gemacht werden; dies bringt der Gesuchsgegner nicht in hinreichend substantiierter Form vor (Urk. 15/1). Damit änderte auch die Berücksichtigung der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 21. November 2019 nichts am vorinstanzlichen Urteil. 2.4 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Gesuchsgegner nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte sein Gesuch um Wieder-

- 6 erwägung ihres Urteils als Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch entgegennehmen müssen. Damit hat es sein Bewenden. 2.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'111.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sn

Beschluss vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 20 und Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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