Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.02.2020 RT190209

17 février 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·771 mots·~4 min·10

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190209-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 17. Februar 2020

in Sachen

Kinderkrippe A._____ (Verein), Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Oktober 2019 (EB190295-F)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2019 (gleichentags überbracht; Urk. 17) sowie in die Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2019 (Urk. 22), in der Erwägung, dass die Beschwerdeschrift von einer Person unterzeichnet worden war, deren Namen nicht entziffert werden konnte, so dass unklar blieb, wer die Beschwerde für den Beschwerdeführer erhoben hatte (Urk. 17), dass dem Beschwerdeführer dementsprechend mit Verfügung vom 14. Januar 2020 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Beschwerde zu verbessern und zu erklären, von wem die Beschwerdeschrift unterzeichnet wurde und inwiefern diese Person für den Beschwerdeführer zeichnungs- und damit handlungsberechtigt ist (Urk. 24), dass dem Beschwerdeführer die Verfügung an die im vorinstanzlichen Urteil aufgeführte Zustelladresse (B._____, C._____-Str. 1, ... D._____) nicht zugestellt werden konnte (Urk. 25), weshalb eine zweite Zustellung an die Adresse des Beschwerdeführers (E._____-Str. 2, … F._____) erfolgte, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung am 30. Januar 2020 zugestellt wurde (Urk. 24, Anhang), dass der Beschwerdeführer innert Frist zur Verbesserung der Beschwerde einen von B._____ unterschriebenen Rückzug der Beschwerde ins Recht reichte (Urk. 26), es jedoch unterliess nachzuweisen, wer die Beschwerde für den Beschwerdeführer unterzeichnet hatte und inwiefern diese Person für den Beschwerdeführer zeichnungs- und handlungsberechtigt ist, dass zwar aufgrund eines Vergleichs der Unterschrift in der Beschwerdeschrift mit derjenigen im Schreiben betreffend Rückzug der Beschwerde davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeschrift von B._____ unterschrieben wurde, indessen weiterhin offen ist, inwiefern dieser für den Beschwerdeführer handlungs- und zeichnungsberechtigt ist, zumal eine entsprechende

- 3 - Vollmacht auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht beigebracht wurde, weshalb es der Beschwerdeführer versäumte, seine Eingabe vom 24. Dezember 2019 in rechtsgenügender Weise zu verbessern und die Beschwerde androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt, dass eine nicht erfolgte Beschwerde auch nicht rechtsgültig zurückgezogen werden kann, dass im Übrigen der Rückzug der Beschwerde vom 9. Februar 2020 wie dargelegt von B._____ unterschrieben wurde, dessen Berechtigung dazu nicht nachgewiesen ist, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss B._____ als vollmachtslosem Stellvertreter aufzuerlegen ist, weil dieser durch die mangelhafte Eingabe und die Nichtbehebung des Mangels ein letztlich nutzloses und insofern unnötiges Verfahren veranlasst hat (Art. 108 ZPO), dass dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Die Beschwerde vom 24. Dezember 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, C._____-Str. 1, ... D._____, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von

- 4 - Urk. 17, 19, 20/1-4, 22, 23 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 407.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: sn

Beschluss vom 17. Februar 2020 wird beschlossen: 1. Die Beschwerde vom 24. Dezember 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, C._____-Str. 1, ... D._____, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, 19, 20/1-4, 22, 23 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT190209 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.02.2020 RT190209 — Swissrulings