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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2020 RT190194

23 janvier 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,827 mots·~9 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Januar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. November 2019 (EB190241-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2018) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 190'332.60 nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2018, für Fr. 200.-- Parteientschädigung sowie für Fr. 400.- - Parteientschädigung und Spruchgebühr; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 24 = Urk. 27). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Dezember 2019 fristgerecht (Urk. 25) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 1): "1. Das obgenannte Urteil sei aufzuheben. 2. Eventuell sei die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 100'482.60 statt Fr. 190'332.60 zu erteilen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

- 3 b) Im vorinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren umstritten sind vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin geschuldete Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2019 bzw. genauer deren Höhe und die Höhe der daran geleisteten Zahlungen. Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen Folgendes: Für die Zeit vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 stütze sich die Gesuchstellerin auf die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. August 2003 (Eheschutz), mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 16'000.-- pro Monat (Fr. 6'900.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 1'300.-- für jedes der sieben Kinder), zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Aus der von der Gesuchstellerin eingereichten Aufstellung ergebe sich für diese Zeit ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 52'800.-- (inkl. Kinderzulagen) abzüglich Zahlungen von Fr. 22'000.--, womit Fr. 30'800.-- offen seien (Urk. 27 S. 4 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/20 und 4/23/1). Für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2012 stütze sich die Gesuchstellerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009, mit welchem der Gesuchsgegner für diese Zeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'900.-- für die Gesuchstellerin und Fr. 800.-- pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin habe in der von ihr eingereichten Aufstellung für jeden Monat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag [Fr. 11'400.-- inkl. Kinderzulagen; Urk. 4/23/1] und die Zahlungen des Gesuchsgegners aufgelistet; daraus könne problemlos der für diese Zeit noch offene Betrag von Fr. 78'500.-- nachvollzogen werden (Urk. 27 S. 4 und S. 5 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/21 und 4/23/1). Für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Mai 2019 stütze sich die Gesuchstellerin auf das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juni 2013, mit welchem der Gesuchsgegner für diese Zeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- für die Gesuchstellerin und je Fr. 700.-- für die vier unmündigen Kinder, zuzüglich Kinderzulagen, verpflichtet worden sei. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Aufstellung für jeden Monat den geschuldeten Unterhaltsbeitrag und die Zahlungen des Gesuchsgegners aufgelistet; daraus könne problemlos der für

- 4 diese Zeit noch offene Betrag von Fr. 81'032.60.-- nachvollzogen werden (Urk. 27 S. 4 und S. 6 f., mit Verweis auf Urk. 13, 4/18 und 4/23/1-3). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst weiter, die Forderung von insgesamt Fr. 190'332.60 und die Fälligkeit seien durch die Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. Der Gesuchsgegner mache geltend, er könne nicht nachvollziehen, welche Unterhaltsforderungen gestützt auf welche Gerichtsentscheid geschuldet seien; wie dargelegt, seien jedoch die Unterhaltsbeiträge für jeden einzelnen Monat aufgelistet und liessen sich diese aufgrund der nachträglich eingereichten Übersicht ohne weiteres den entsprechenden Gerichtsentscheiden zuordnen. Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, er wisse nicht mehr, wann er wieviel bezahlt habe, und die Gesuchstellerin habe ihm auch die nötigen Unterlagen für die Kinderzulagen nicht zukommen lassen. Dem sei entgegenzuhalten, dass im Rechtsöffnungsverfahren der Schuldner und damit der Gesuchsgegner die Tilgung der Schuld durch Urkunden zu beweisen habe; der Gesuchsgegner habe jedoch keine diesbezüglichen Urkunden eingereicht (Urk. 27 S. 7). Der Gesuchsgegner habe schliesslich die Verjährungseinrede erhoben. Vorliegend seien Anrechnungserklärungen nicht geltend gemacht oder ersichtlich; sämtliche in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge seien bereits verfallen und mit Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2018 gleichzeitig in Betreibung gesetzt worden. Für den fraglichen Zeitraum September 2009 bis Mai 2019 habe der Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge von total Fr. 992'750.-- geschuldet und Zahlungen von total Fr. 802'417.40 geleistet. Diese Zahlungen seien gemäss Art. 87 Abs. 1 OR auf die früher verfallenen der betriebenen Forderungen anzurechnen, mithin vorliegend auf die Unterhaltsbeiträge für September 2009 bis Dezember 2016 von total Fr. 800'650.--, welche damit getilgt seien; offengeblieben seien die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2017 [welche noch nicht verjährt seien] (Urk. 27 S. 8 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, für Verzugszinsen sei erst ab Einleitung der vorliegenden Betreibung, mithin ab dem 7. Dezember 2018, Rechtsöffnung zu erteilen. Für den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Verzugsschaden von Fr. 30'762.65 und die Betreibungskosten von Fr. 1'508.40 würden keine Rechtsöffnungstitel vorliegen. Dagegen werde der Gesuchsgegner gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014

- 5 zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 200.-- und gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juli 2012 zum Ersatz der Spruchgebühr von Fr. 350.-- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.-- verpflichtet, für welche ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 27 S. 9-11). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz genannten Zahlen für das Total der Unterhaltsbeiträge von Fr. 992'750.-- und seiner Zahlungen von Fr. 802'417.40 seien nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben. Die von der Gesuchstellerin behaupteten Zahlungen seien lediglich aufgelistet und nicht belegt. Die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre ungenügend belegten Behauptungen konkreter zu fassen, und jetzt heisse es plötzlich, die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge könnten problemlos nachvollzogen werden; dies werde bestritten. Demgegenüber könne er für denselben Zeitraum Zahlungen direkt an die Gesuchstellerin von Fr. 868'167.-- belegen; dazu kämen noch Zahlungen von Fr. 24'100.-- an einen in Ausbildung stehenden Sohn. Der belegte Gesamtbetrag der Zahlungen betrage damit Fr. 892'267.-- und nicht bloss die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 802'417.--, d.h. eine Differenz zu seinen Gunsten von Fr. 89'850.--. Wenn das angefochtene Urteil nicht vollständig aufgehoben werde, dürfe somit die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 100'482.60 (Fr. 190'332.60 ./. Fr. 89'850.--) erteilt werden (Urk. 26 S. 1 f.). d) Die Vorinstanz hatte im Rahmen der Erwägungen zur Verjährung die Gesamtbeträge der für die Zeit von September 2009 bis Mai 2019 geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Fr. 992'750.--) und der daran geleisteten Zahlungen des Gesuchsgegners (Fr. 802'417.40) aufgeführt (Urk. 27 S. 9) und dafür auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Tabelle Urk. 4/23 verwiesen. In dieser Tabelle hatte diese für jeden einzelnen Monat des Zeitraums August 2009 bis Mai 2019 den jeweils für sich und jedes der Kinder geschuldeten Unterhaltsbeitrag und die jeweilige Zahlung des Gesuchsgegners aufgelistet. Nach Aufforderung zur Substantiierung (Urk. 8 und 10) hatte die Gesuchstellerin sodann noch die für die verschiedenen Monate massgebenden Rechtsöffnungstitel angegeben (Urk. 13). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge und Zahlungen waren damit nachvollziehbar (auf die Auflistung Urk. 4/23 hat auch der Gesuchsgegner

- 6 in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme Bezug genommen; vgl. Urk. 17 Ziff. 5 und 6). Offensichtlich hat sodann die Vorinstanz diese einzelnen Unterhaltsbeiträge und Zahlungen aufaddiert; dass die entsprechenden Summen nicht der Tabelle Urk. 4/23 entsprächen, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er könne Zahlungen von Fr. 868'167.-- direkt an die Gesuchstellerin plus weitere Zahlungen von Fr. 24'100.-- an einen in Ausbildung stehenden Sohn, mithin total Fr. 892'267.-belegen, und verweist dazu auf Beschwerdebeilagen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsgegner keine Zahlungen behauptet, geschweige denn belegt (vgl. Urk. 17 und 23). Im Beschwerdeverfahren sind nun aber neue Behauptungen und Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.a). Die erst im Beschwerdeverfahren behaupteten Zahlungen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 190'932.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

- 7 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 26, 28 und 29/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190'932.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 23. Januar 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 26, 28 und 29/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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