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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2020 RT190190

3 mars 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,479 mots·~7 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190190-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. März 2020

in Sachen

A._____AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. November 2019 (EB190343-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2019) gestützt auf die Rechnung Nr. RE2 vom 31. Dezember 2018 (mit welcher sie die Bezahlung von durchgeführten Schreinerarbeiten verlangte), um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 1'842.50 nebst 5% Zins seit dem 2. Februar 2019 (Urk. 1; Urk. 2/1-6). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Gesuchstellerin darauf hin, dass sich bei den eingereichten Akten kein Rechtsöffnungstitel befinde. Sie setzte ihr u.a. Frist an, um sich zum Rechtsöffnungstitel zu äussern und auszuführen, auf welchen Titel sie ihr Begehren stütze (Urk. 3). Innert Frist liess sich die Gesuchstellerin nicht vernehmen. Mit Urteil vom 19. November 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens. Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 4 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. November 2019 (Datum Poststempel: 25. November 2019, eingegangen am 26. November 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 10 S. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

- 3 und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz erwog Folgendes: Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf eine von keiner Partei unterzeichnete Rechnung vom 31. Dezember 2018 sowie einen Werkvertrag zwischen der Gesuchstellerin und einem Architekturbüro, welcher einzig von der Gesuchstellerin unterzeichnet worden sei (Urk. 11 S. 3 mit Verweis auf Urk. 2/2 und Urk. 2/4 ff.). Damit liege keine von der Gesuchsgegnerin durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vor. Demzufolge liege kein zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigender Titel vor und das Begehren sei abzuweisen (Urk. 11 S. 3). 3.2 Die Gesuchstellerin rügt eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, indem sie ausführt, entgegen deren Erwägung sei der besagte Werkvertrag nicht nur von ihr, sondern von allen Parteien unterzeichnet worden. Dieser Vertrag liege der Beschwerde bei. Entsprechend stütze sie ihre Forderung auf den rechtsgültig unterzeichneten Werkvertrag und die vom Architekten genehmigte und weitergeleitete Schlussrechnung vom 31. Dezember 2018. Die ausgeführten Arbeiten könne man auf dem Objekt besichtigen; sie seien so ausgeführt worden. Dies könne vor Ort festgestellt werden. Die Gesuchsgegnerin habe mit der Zahlung der 1. Akontorechnung die bisher geleisteten Arbeiten in der Höhe von 90% des Betrages aufgrund der in der Akontorechnung erwähnten Auftragsbestätigung akzeptiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Schlussrechnung nicht beglichen werde (Urk. 10 S. 1). 3.3.1 Wie von der Vorinstanz zu Recht mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 dargelegt, liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nur dann vor, wenn

- 4 die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung beruht (Urk. 3 S. 1 mit Verweis auf Art. 82 SchKG). Eine solche fand sich nicht in den vorinstanzlichen Akten: Die Gesuchstellerin reichte lediglich die Rechnung Nr. RE2 vom 31. Dezember 2018 über Fr. 1'842.50 (Urk. 2/2), den Lieferschein des Architekturbüros C._____ vom 27. September 2018 (Urk. 2/3), das Leistungsverzeichnis und Angebot vom selben Architekturbüro betreffend den Neubau Mehrfamilienhaus D._____-strasse ... in Winterthur vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/4), ihre Aufstellung über diverse Kostenpositionen vom 22. Januar 2018 (Urk. 2/5), ein Dokument "Durch das Bauwerk bedingten besonderen Bestimmungen der Bauleitung" mitsamt einem Formular betreffend Angaben des Unternehmers vom 22. Januar 2018 (Urk. 2/6) sowie einen Leistungsbeschrieb "Allgemeine Schreinerarbeiten" mit Kostenangaben vom 26. Juli 2017 (Urk. 2/7) ein. Bei diesen Unterlagen findet sich, wie auch die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdefrist anerkennt (Urk. 10), kein von allen Parteien unterzeichneter Werkvertrag. So enthält der Lieferschein des Architekturbüros C._____ vom 27. September 2018 lediglich den Verweis, dass sich in der Beilage der Werkvertrag in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift befinde (Urk. 2/3). Sowohl Beilage als auch eine entsprechende Unterschrift der Gesuchsgegnerin fehlen. Ebenso wenig kann dem Leistungsverzeichnis des Architekturbüros C._____ vom 22. Januar 2018 eine Unterschrift der Gesuchsgegnerin entnommen werden (Urk. 2/4). Hierauf befindet sich lediglich die Unterschrift von E._____ namens der Gesuchstellerin. Schliesslich enthalten auch die weiteren Dokumente entweder keine oder lediglich eine Unterschrift namens der Gesuchstellerin (Urk. 2/2; Urk. 2/5-7). 3.3.2 Die Gesuchstellerin reichte einen von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Werkvertrag auch nicht innert der ihr von der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 3) angesetzten 10-tägigen Frist ein. Erstmals reichte sie den unterzeichneten Werkvertrag vom 10. Oktober 2018 bzw. 16. bzw. 21. November 2018 mit der Beschwerde ein (Urk. 13/1 S. 1-4). Dieser ist somit neu und damit – wie in Erw. 2 hiervor ausgeführt – unzulässig. Demnach ist er unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren einge-

- 5 reichten weiteren Unterlagen (Urk. 13/2-3) zu gelten. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3.3 Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich keine durch Unterschrift der Gesuchsgegnerin bekräftigte Schuldanerkennung bei den Akten befindet. Es liegt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4 Entsprechend bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten Kostenauflage an die Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 11 S. 2). Ohnehin wäre ihr zufolge Unterliegens keine solche zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, Urk. 12, Urk. 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'842.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Urteil vom 3. März 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, Urk. 12, Urk. 13/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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