Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 10. Dezember 2019
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Oktober 2019 (EB190335-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 15. März 2019), abgewiesen. Die Vorinstanz erhob für das Verfahren weder Kosten noch sprach sie den Parteien Entschädigungen zu (Urk. 4 S. 4 Dispositivziffern 1-3). b) Mit Eingabe vom 7. November 2019 (am 9. November 2019 der Post übergeben; am 11. November 2019 hierorts eingegangen) stellte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) unter Beilage des Urteils vom 23. Oktober 2019 innert Beschwerdefrist den Antrag, es sei ihr die Frist bis und mit 31. Dezember 2019 zu erstrecken (Urk. 8). Mit Schreiben vom 11. November 2019 wurde die Gesuchsgegnerin darüber informiert, die beschliessende Kammer gehe davon aus, dass sie – die Gesuchsgegnerin – eine Erstreckung der Frist zum Erheben einer Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2019 beantrage. Bei der zehntägigen Beschwerdefrist handle es sich jedoch um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daher könne ihrem Gesuch um Erstreckung der Frist nicht entsprochen werden. Sodann wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob sie mit ihrer Eingabe vom 7. November 2019 eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil habe erheben wollen (Urk. 10). Innert Frist verlangte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. November 2019 die Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 11 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7). 2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen, sofern ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten wird. Das summarische Verfahren gilt insbe-
- 3 sondere für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO). Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 321 N 5; KUKO ZPO-Hoffmann- Nowotny, Art. 144 N 2 m.w.H.). Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 7. November 2019 ist deshalb abzuweisen. 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts verpflichtet. So wurde das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen. Es wurden der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Kosten auferlegt. Der Gesuchsgegnerin ist deshalb durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8, Urk. 11 f.).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 7. November 2019 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 8 sowie von Kopien der Urk. 11 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 10. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sn
Beschluss vom 10. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 8 sowie von Kopien der Urk. 11 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...