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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.04.2020 RT190175

21 avril 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,465 mots·~7 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190175-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. April 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Oktober 2019 (EB190315-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 16. April 2019) gestützt auf die Vereinbarung vom 29. Juni 2015 sowie die Zusatzvereinbarung vom 22. Juli 2016 für eine ausstehende Forderung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 70'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2019 sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 7. November 2019 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens bzw. Nichtigerklärung der betriebenen Forderung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm Nachfrist angesetzt, um die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zu nummerieren und ein Beilagenverzeichnis zu erstellen (Urk. 15 S. 3). Sodann wurde der Gesuchsgegner mit dieser Verfügung darauf hingewiesen, dass eine Aberkennungsklage innert 20 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim zuständigen Gericht einzureichen sei (Urk. 15 S. 2). Der Kostenvorschuss, das Beilagenverzeichnis und die nummerierten Beilagen gingen innert Frist ein (Urk. 16, Urk. 18, Urk. 19/1-9). Mit Eingabe vom 18. November 2019 (Datum Poststempel: 19. November 2019, eingegangen am 20. November 2019) erhob der Gesuchsgegner hierorts Aberkennungsklage (Urk. 17). Hierfür wurde unter der Geschäfts-Nr. LB190061-O ein separates Verfahren eröffnet. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich

- 3 mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3 m.w.H.; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1 m.w.H.). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3 m.w.H.; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1 m.w.H.). 3. a) Der Gesuchsgegner hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, er sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 29. Juni 2015 urteilsunfähig gewesen. Zudem sei er unter Druck gesetzt und zur Unterzeichnung der Vereinbarung gezwungen worden. Schliesslich hielt er fest, die Behauptung der Gesuchstellerin stimme nicht, wonach er während der Dauer seiner Krankschreibung gearbeitet habe (Urk. 5). Diese Einwände verwarf die Vorinstanz allesamt mit der Begründung, der Gesuchsgegner begnüge sich damit, diese Behauptungen lediglich in pauschaler Weise aufzustellen. Er reiche keinerlei Unterlagen ein und lege nicht einmal näher dar, warum er zu diesem Zeitpunkt nicht hätte urteilsfähig sein sollen. Sie ging davon aus, dass auch der vom Gesuchsgegner in Aussicht ge-

- 4 stellte hausärztliche Bericht kaum genügen dürfte, um die diesbezüglich hohen Anforderungen an den Nachweis der Handlungsunfähigkeit zu erbringen. Damit vermöge er die Vermutung seiner Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht umzustossen. Ebenso erachtete die Vorinstanz die weiteren Einwände des Gesuchsgegners als zu pauschal und als nicht belegt, weshalb es ihm nicht gelinge, den Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Schliesslich wies sie darauf hin, dass der Gesuchsgegner am 22. Juli 2016 erneut eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe. Diesbezüglich bringe er nicht vor, zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen oder unter Druck gesetzt worden zu sein. Damit stelle die Vereinbarung vom 29. Juni 2015 bzw. die zusätzliche Vereinbarung vom 22. Juli 2016 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 7 S. 4 f.). b) Erstmals im Beschwerdeverfahren reicht der Gesuchsgegner einen Stapel Berichte verschiedener Ärzte und weitere Unterlagen bezüglich seiner gesundheitlichen Situation betreffend die Jahre 2012 bis 2019 ins Recht (Urk. 9/9). Hierzu führt er an, dass diese Unterlagen belegten, dass er im Zeitpunkt der Unterschrift einem Willensmangel unterlegen und im damaligen Zeitpunkt krank gewesen sei (Urk. 10). Bei diesen Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Erwägung 2.b hiervor) unzulässig und dementsprechend unbeachtlich sind. Ohnehin würde der blosse Verweis auf einen Stapel Unterlagen der dem Gesuchsgegner obliegenden Substantiierungspflicht nicht genügen. Mit Blick auf die vorliegend anwendbare Verhandlungsmaxime ist es nicht Sache des Gerichts, aus den eingereichten Beilagen die massgeblichen Informationen zusammenzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). So muss die Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). Demnach ändern die nun eingereichten ärztlichen Berichte nichts an den Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner nicht hinreichend belegte, im Zeitpunkt der Unterschrift der Vereinbarung vom 29. Juni 2015 urteilsunfähig gewesen oder unter Druck gesetzt worden zu sein. Schliesslich setzt sich der Gesuchsgegner ins-

- 5 besondere nicht mit der Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er am 22. Juli 2016 eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet habe, ohne für diesen Zeitpunkt geltend zu machen, urteilsunfähig gewesen oder unter Druck gesetzt worden zu sein. c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner auch mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern wiederholt hauptsächlich sinngemäss das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (Urk. 10). Diesbezüglich vermag die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben – wie in vorstehender Erwägung 2.a dargelegt – nicht zu genügen. d) Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat im Beschwerdeverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 17 bis Urk. 19/9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn

Beschluss vom 21. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und Urk. 17 bis Urk. 19/9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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