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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2020 RT190169

13 janvier 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,451 mots·~7 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190169-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 13. Januar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2019 (EB190685-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2019) gestützt auf einen zwischen den Parteien am 30. Mai 2018 vor dem Friedensrichter geschlossenen Vergleich definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'631.20 nebst Zinsen zu 12 % seit 11. Mai 2019, für Verzugszinsen bis 12. Dezember 2017 von Fr. 1'340.30, für Mahngebühren von Fr. 468.05 sowie für Betreibungskosten von Fr. 87.30 (Urk. 18 = Urk. 25). 1.2. Hiergegen reichte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 26. Oktober 2019 bei der Vorinstanz eine "Stellungnahme zu Brief, 15.10.2019" ins Recht, welche die Vorinstanz der hiesigen Kammer zur weiteren Behandlung weiterleitete (Urk. 20 bis 22, Urk. 24). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist im Sinne der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 25 S. 6, Dispositiv-Ziffer 5) sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Gesuchsgegnerin nahm das vorinstanzliche Urteil vom 15. Oktober 2019 am 18. Oktober 2019 entgegen (Urk. 19b). Damit endete die 10-tägige Frist am 28. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ihre sinngemässe Beschwerde reichte die Gesuchsgegnerin am 26. Oktober 2019 (Datum Poststempel) und damit zwar fristgerecht, indes jedoch bei der Vorinstanz ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Beschwerde beim iudex a quo (d.h. vorliegend bei der Vorinstanz) dem Rechtsmittelkläger nicht schade. Vielmehr gelte in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz habe das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 3.2-3.7). 2. Die Beschwerde muss konkrete Begehren (Rechtsmittelanträge) enthalten (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Mit ihr können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende

- 3 - Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Fehlen rechtsgenügende Anträge oder werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist diesfalls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ein vor dem Friedensrichter geschlossener Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Er stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar. Mit ihren Einwendungen verkenne die Gesuchsgegnerin, dass sie durch Unterzeichnung des eingereichten Vergleichs vor dem Friedensrichter anerkannt habe, die genannten Beträge zu schulden. Soweit sie der Ansicht sei, den Vergleich lediglich unter Druck unterzeichnet zu haben, hätte sie dies mittels dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel in Dispositivziffer 5 der Verfügung des Friedensrichteramts vom 30. Mai 2018 geltend machen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren könnten solche Vorbringen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, bringe die Gesuchsgegnerin nicht vor und würden auch aus den Akten keine hervorgehen. Zahlungsbelege zu allfälligen Teilzahlungen reiche sie keine ins Recht. Für ihre Vorbringen, wonach sie bereits genug bezahlt habe, fehle es daher an einer Grundlage. Betragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen und die definitive Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 25 S. 2 ff.). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe mit der ursprünglichen Gläubigerin Mediamarkt eine Insolvenzversicherung geschlossen, die von dieser schlicht ignoriert worden sei. Eine Firma, die ihren Kunden eine Versicherung offeriere, solle sich auch daran halten, alles andere müsse praktisch als Betrug betrachtet werden. Sie und ihr Ehemann seien noch immer insolvent und könnten kein finanziell normales Leben führen (Urk. 24 S. 1 f.). Ihr Ehemann und Vertreter mit Generalvollmacht sei anlässlich der Schlichtungsverhandlung hintergangen worden (Urk. 24 S. 2). Im Übrigen würde sie als Laiin die Erwägun-

- 4 gen 3.2. bis 3.5. nicht verstehen und sei nicht in der Lage, einen Anwalt einzustellen (Urk. 24 S. 2). Soweit die Gesuchsgegnerin sodann in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2019 Ausführungen zu ihrem Engagement betreffend die Unterstützung von armen und notbedürftigen Leuten in der Ukraine macht (Urk. 24 S. 2 f.), gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei und sind für das vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. 3.3. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 26. Oktober 2019 ist als Beschwerde unzureichend, da sie darin zum einen keine Anträge stellt und sich zum anderen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt. Sie unterlässt es darzulegen, wieso die in vorstehender Erwägung 3.1. wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt sein sollen und begnügt sich – wie bereits vor Vorinstanz – mit dem Hinweis auf die mit Mediamarkt abgeschlossene Insolvenzversicherung sowie dem Hinweis auf ihre finanziellen Probleme und den Umstand, dass ihr Ehemann und Vertreter anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2018 unter Druck gesetzt bzw. hintergangen worden sei. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Diesbezüglich macht die Gesuchsgegnerin zwar geltend, als Laiin sei sie nicht in der Lage, sich mit den für sie schon allein aus sprachlichen Gründen nicht verständlichen Erwägungen 3.2. bis 3.5. des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen. Ihr ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht nur die Stadt Zürich unentgeltliche Rechtsauskunft anbietet, sondern auch das Zürcher Anwaltskollektiv preisgünstig Rechtsauskunft erteilt. Es hätte in der Verantwortung der Gesuchsgegnerin gelegen, sich diesbezüglich Hilfe zu suchen. Zusammengefasst genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren nicht. Noch einmal sei sie darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtöffnung um ein reines Vollstreckungsverfahren handelt. Es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Durch Unterzeichnung des Vergleichs vor dem Friedensrichter hat die Gesuchsgegnerin die Schuld anerkannt. Allfällige Unstimmigkeiten mit Bezug

- 5 auf das Zustandekommen des Vergleichs hätte sie gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Friedensrichteramts …, vom 30. Mai 2018 mittels Revision innert einer 90-tägigen Frist direkt beim Friedensrichteramt geltend machen müssen (Urk. 5/1). Dies hat sie nicht getan, weshalb ein vollstreckbarer gerichtlicher Vergleich vorliegt, der im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'631.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am

Beschluss vom 13. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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