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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2019 RT190164

22 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,218 mots·~6 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190164-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 22. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. September 2019 (EB190243-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ab, welche dieses in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur- Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 13. März 2019) gestützt auf einen Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 20. Juli 2018 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie auf den entsprechenden Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. Oktober 2018 für Fr. 887.60 nebst 4.5% Zins seit 13. März 2019, Fr. 24.30 (0.5% Ausgleichszins von 1. Oktober 2017 bis 7. August 2018 auf Fr. 3.75 und 4.5% Verzugszins von 8. September 2018 bis 12. März 2019 auf Fr. 20.55) sowie Fr. 53.30 Zahlungsbefehlskosten gestellt hatten (Urk. 1; Urk. 2/1-7). Die Kosten des Verfahrens auferlegte die Vorinstanz den Gesuchstellern. Dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) sprach sie keine Parteientschädigung zu (Urk. 16 S. 4 = Urk. 12 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 10. Oktober 2019, eingegangen am 11. Oktober 2019) Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei "einzustellen und die Rechnung zu stornieren" (Urk. 15). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob die Rechtsmitteleingabe innert Frist eingereicht wurde und ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Dem Gesuchsgegner wurde das von ihm angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 18. September 2019 am 20. September 2019 zur Abholung gemeldet (vgl. Track-and-Trace Auszug Nr. …). In der Folge wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (Urk. 13). Vorliegend greift die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, wonach die Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, wenn die eingeschriebene

- 3 - Sendung – wie vorliegend (Urk. 13) – nicht abgeholt wird und der Adressat mit einer solchen rechnen musste. Letzteres ist bei einem hängigen Verfahren, also während des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses, in der Regel anzunehmen (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 138 N 8 f.). Da der Gesuchsgegner vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte, musste er mit einer Zustellung rechnen. So wurde ihm die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2019, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt worden war, am 12. August 2019 zugestellt (Urk. 5; Urk. 6). Sodann nahm er mit Schreiben vom 19. August 2019 zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung (Urk. 7). Entsprechend galt die Sendung am 27. September 2019 als zugestellt (Urk. 13). Daran ändert auch eine aus Kulanz erfolgte zweite Zustellung des Urteils nichts. Um diese hatte der Gesuchsgegner mit der Begründung ersucht, der Abholschein der Post sei zwischen den Seiten einer Zeitung gewesen, weshalb er die Abholfrist verpasst habe (Urk. 14). Damit begann die Frist zum Erheben einer Beschwerde am Folgetag des 27. September 2019, d.h. am 28. September 2019, zu laufen und endete am 7. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsgegner die Beschwerdeschrift gegen das vorinstanzliche Urteil vom 18. September 2019 erst am 10. Oktober 2019 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 15), ist diese verspätet. So müssen Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.3 Schliesslich wurde das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller – wie erwähnt – abgewiesen und wurden die Gerichtskosten den Gesuchstellern auferlegt. Dies bedeutet, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden kann und der Gesuchsgegner nicht mit Kosten für das Verfahren belastet wird. Schliesslich stellt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift auch nicht gegen die Anordnung in Dispositivziffer 4 des genannten Urteils, wonach ihm keine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wird (vgl. Urk. 15). Ohnehin hatte er eine solche vor Vorinstanz nicht beantragt (vgl. Urk. 7).

- 4 - Dementsprechend ist der Gesuchsgegner durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert, d.h. er hat dadurch keinen Nachteil. 2.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.5 Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht für die Stornierung der Rechnung und damit für einen allfälligen Erlass der Forderung nicht zuständig ist. Ein solches Ersuchen wäre an die Gläubiger der Forderung zu richten. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 15). Sollte er ein solches mit seinen Ausführungen, wonach er von der Sozialhilfe abhängig sei, stellen wollen, wäre dieses ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihm zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 887.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: bz

Beschluss vom 22. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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