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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2020 RT190163

24 février 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,305 mots·~7 min·6

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190163-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 24. Februar 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG

sowie Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V. Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. September 2019 (EB190311-D) Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 30. September 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2018) gestützt auf den Pfändungsverlustschein Nr. 2 vom 25. Juli 2005, welcher auf einer

- 2 - Forderung gemäss Kreditvertrag vom 30. Mai 2001 (Nr. 3) beruht, für eine ausstehende Restschuld provisorische Rechtsöffnung für Fr. 41'708.50. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 13 S. 6 f. = Urk. 11 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "es sei meine Beschwerde unter der Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtes vom 30. September 2019 gutzuheissen, mir unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners" 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.).

- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.1 Die erstmals im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen der Gesuchsgegnerin, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 12 mit Urk. 8 und Urk. 10), sind neu und damit nach dem Gesagten unzulässig und dementsprechend unbeachtlich. Demzufolge ist insbesondere auf die Einwendungen, wonach gleichzeitig bei Abschluss des Kreditvertrages eine Versicherung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit abgeschlossen worden sei, immer wieder andere Inkassofirmen auf sie zukämen und der Kredit ständig übertragen werde, nicht weiter einzugehen. 3.2 Im Übrigen vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht zu genügen, da sich die Ausführungen der Gesuchsgegnerin massgeblich in Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Dargelegten erschöpfen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 13 S. 4 f.), wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und Art. 93 SchKG). Demnach geht der Einwand der Gesuchsgegnerin fehl, sie könne die Schuld aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation nicht bezahlen. 4.1 Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe vor Vorinstanz mit Schreiben vom 26. September 2019 ihre finanzielle Lage dargelegt und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 12

- 4 - S. 3). Damit macht die Gesuchsgegnerin sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend, da sie der Ansicht ist, über ihr Gesuch sei nicht entschieden und sie sei zu Unrecht zur Zahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigung verpflichtet worden (Urk. 12 S. 4). 4.2 Die Ansicht der Gesuchsgegnerin trifft nicht zu: Richtig ist, dass die Gesuchsgegnerin im genannten Schreiben ihre finanzielle Situation schilderte, dies indes im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, sie sei nicht in der Lage, die von der Gesuchstellerin geforderte Summe zu bezahlen (Urk. 10 S. 2). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte sie jedoch nicht. Damit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, über einen solchen Antrag nicht entschieden zu haben. Es liegt keine Rechtsverweigerung vor. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Die Gesuchsgegnerin stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12 S. 2). Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorangehende Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 6.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 12 und einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 41'708.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 24. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Urteil vom 24. Februar 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 12 und einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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