Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT190153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Beiständin X._____,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte
vertreten durch Stadt B._____,
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. September 2019 (EB190299-I)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. September 2019 verlangten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über Fr. 825.55. Mit Verfügung vom 13. September 2019 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsöffnungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2). 2. a) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 6) mit Eingabe vom 3. Oktober 2019, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde (Urk. 1). Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe der Gesuchsgegnerin ist nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 3). Da - wie zu zeigen sein wird - auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann, ist auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO zur Verbesserung ihrer Rechtsmitteleingabe zu verzichten. 3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Die Gesuchsgegnerin wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die gesuchstellende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 S. 3, Dispositiv- Ziffer 1). Der Gesuchsgegnerin erwächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Festzuhalten bleibt, dass sie sich zur behaupteten (Steuer-)Forderung der Gesuchsteller im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wird äussern können.
- 3 - 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin persönlich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Beiständin der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 825.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: am
Beschluss vom 10. Oktober 2019 Erwägungen: 5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin persönlich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Beiständin der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...