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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2019 RT190141

17 octobre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,611 mots·~8 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190141-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2019 (EB190197-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. August 2019 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2019) – gestützt auf einen Vergleich und eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'500.-- und für ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 787.50 nebst 5 % Zins seit 16. Januar 2017; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 14 = Urk. 17). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 19. September 2019 fristgerecht (Urk. 15/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. August 2019 (Geschäfts-Nr. EB190197-D/U/B-5/ad) sei aufzuheben. 2. Es sei das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2019) abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

- 3 b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für Fr. 6'500.-- als zweite Rate und Fr. 787.50 als Kostenbeteiligung gemäss der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2016 und dem darin enthaltenen Vergleich gleichen Datums. Der Vergleich und die Verfügung vom 16. November 2016 seien rechtskräftig und vollstreckbar und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Die Gesuchsgegnerin wende ein, dass die Forderung durch eine am 27. Januar 2017 erfolgte Zahlung der C._____ AG von Fr. 7'287.50 erloschen sei. Diese Zahlung werde vom Gesuchsteller nicht bestritten, doch mache er geltend, jene Zahlung habe eine offene Schuld der C._____ AG ihm gegenüber von Fr. 3'316.70 aus einem gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. August 2016 betroffen und der darüber hinausgehende Betrag sei der C._____ AG zurücküberwiesen worden. Auf dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten Zahlungsbeleg sei kein Zahlungsgrund angegeben; auch sei nachgewiesen, dass der Gesuchsteller gegenüber der C._____ AG eine vom vorliegenden Verfahren unabhängige offene Forderung gehabt habe. Der Gesuchsteller habe sodann der C._____ AG mit E-Mail vom 6. Februar 2017 die Zahlung quittiert und die Rückerstattung des Mehrbetrags angekündigt. Damit gelinge der Gesuchsgegnerin der Beweis nicht, dass die strittige Forderung getilgt worden sei (Urk. 17 S. 3-5). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie aus der E-Mail des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 eine fehlende Tilgung der Schuld angenommen habe. Der Gesuchsteller habe nämlich in dieser E-Mail die Rückerstattung bloss angekündigt, dafür jedoch keinen Beweis vorgelegt, obwohl dies keinen besonderen Aufwand erfordert hätte. Ein Abgleich der Buchhaltung der C._____ AG habe ergeben, dass die Rückerstattung nie stattgefunden habe (Urk. 16 S. 3 f.). Dass der Gesuchsteller die angekündigte Rückerstattung an die C._____ AG (des von dieser über deren Schuld hinausgehenden Betrags) tatsächlich nicht geleistet habe, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1 und 8) und stellt somit ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum dar

- 4 - (oben Erw. 2.a). Die Gesuchsgegnerin macht hierzu zwar geltend, es seien Noven zuzulassen, da sie sich nach der Zustellung der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 9. Juli 2019 nicht zu einem zeitnahen weiteren Vortrag veranlasst gesehen habe und sie angesichts der folgenden Gerichtsferien auch nicht mit einer derart zeitigen Entscheidung der Vorinstanz habe rechnen müssen (Urk. 16 S. 5). Für eine Zulassung von Noven besteht jedoch kein Raum. Der Gesuchsgegnerin ist in Erinnerung zu rufen, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein qualifiziert rasches Verfahren ist, in welchem mit schnellen Entscheiden zu rechnen ist. Im Übrigen haben die Gerichtsferien für das Rechtsöffnungsverfahren keine Relevanz (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO); die einzig relevanten Betreibungsferien endeten am 31. Juli 2019 (vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Ohnehin aber ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob eine Rückerstattung des von der C._____ AG über deren eigene Schuld zuviel bezahlten Betrags an diese tatsächlich erfolgt ist oder nicht, denn dies betrifft das Verhältnis des Gesuchstellers zur C._____ AG. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann zusammengefasst geltend, entgegen der Vorinstanz sei das Verfahren nicht spruchreif gewesen, da sie die Tilgung der Schuld bewiesen habe und der Gesuchsteller diese Erfüllungseinrede nicht substantiiert habe bestreiten können; die Vorbringen des Gesuchstellers seien derart unschlüssig gewesen, dass sie keine spruchreife Entscheidgrundlage hätten bilden können (Urk. 16 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss den Anträgen und der Begründung der Beschwerde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen werden soll. Eine solche Abweisung setzt aber Spruchreife voraus. Dass der Urteilsspruch nicht so ausfällt, wie von einer Partei gewünscht, beschlägt nicht die Spruchreife. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind zu verwerfen. e) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter zusammengefasst geltend, die Vorinstanz stütze sich darauf, dass die Zahlung vom 27. Januar 2017 ohne Vermerk erfolgt sei. Dies sei als Hinweis auf Art. 86 OR zu verstehen. Hier würden jedoch gar nicht mehrere Forderungen gegenüber einem Schuldner,

- 5 sondern mehrere Forderungen gegenüber mehreren Schuldnern vorliegen, weshalb Art. 86 ff. OR nicht zur Anwendung komme (Urk. 16 S. 4). Dass die Gesuchsgegnerin eine Anwendung von Art. 86 OR in die Erwägungen der Vorinstanz hineininterpretiert, obwohl dies in keiner Weise der Fall ist (vgl. Urk. 17 Erw. 3.3), hilft ihr nicht. f) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich zusammengefasst geltend, es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zur Annahme gelange, dass eine Zahlung exakt in der Höhe der Restsumme aus dem Vergleich vom 16. November 2016 – was für den Gesuchsteller erkennbar gewesen sei; diesem sei auch bekannt, dass die Gesuchsgegnerin Aktionärin der C._____ AG sei – zur Tilgung einer der Höhe nach nicht vergleichbaren und mit dem Sachverhalt nicht verwandter Forderung führen solle (Urk. 16 S. 4 f.). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie werden – in gedrängter Form – nochmals kurz dargelegt (vgl. schon oben Erw. 2.b): – Die Forderung des Gesuchstellers ist durch den entsprechenden Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. – Die Gesuchsgegnerin hat Tilgung der Forderung durch Zahlung eines Dritten behauptet (dass für den Gesuchsteller erkennbar gewesen sei, dass die Zahlung exakt der Restsumme aus dem Vergleich vom 16. November 2016 entspreche, und dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Gesuchsgegnerin Aktionärin der C._____ AG sei, sind unzulässige Noven und damit unbeachtlich). – Dieser Dritte hatte jedoch eine eigene Schuld gegenüber dem Gesuchsteller und hat bei der Zahlung vom 27. Januar 2017 nicht angegeben, dass damit nicht die eigene Schuld, sondern eine Schuld der Gesuchsgegnerin erfüllt werde. – Damit wurde die eigene Schuld des Dritten getilgt (der Dritte könnte diese Zahlung denn auch einem Rechtsöffnungsgesuch als Tilgung seiner Schuld entgegenhalten) und nicht die Schuld der Gesuchsgegnerin.

- 6 g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'287.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'287.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Oktober 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 17. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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